Stift heißt jede mit milden Vermächtnissen und geistlichen Rechten ausgestattete, ursprünglich zu kirchlichen und religiösen Zwecken bestimmte und einer geistlichen Körperschaft anvertraute Anstalt mit allen dazugehörigen Personen, Gebäuden und Besitzungen. Die ältesten, dem Begriff eines S. entsprechenden Anstalten sind die Klöster, nach deren Vorgange sich das kanonische Leben der Geistlichen an Kathedralen und Kollegiatstiftskirchen bildete, welche jetzt, wie die ihnen ähnlichen Vereinigungen der Kanonissinnen und Stiftsdamen, am gewöhnlichsten S. genannt werden. Erst im 14. Jahrh. fingen die Kapitel der S. (s. Domkapitel) an, sich auf eine bestimmte Anzahl Kapitulare zu beschränken, um den zudringlichen Empfehlungen der Päpste und Fürsten und den willkürlichen Verleihungen und Teilungen der Präbenden, die sich die Bischöfe zu Gunsten ihrer Schützlinge erlaubten, Einhalt zu thun. So entstanden die Capitula clausa oder geschlossenen Kapitel, von festgesetzter, wenn schon nach Verhältnis des Herkommens und der Stiftsgüter nicht bei allen S. gleicher Anzahl, die bei den reichsunmittelbaren deutschen o chstiftern und Erzstiftern (in den Kapiteln der Bistümer und Erzbistümer) von altem Adel sein und ihre Stiftsfähigkeit durch 16 Ahnen beweisen mußten. Während nun diese adeligen Kapitulare sich den Genuß aller Rechte ihrer Kanonikate vorbehielten, wurden ihre Pflichten den regulierten Chorherren, deren mönchsartige Vereinigungen schon seit dem 12. Jahrh. blühten, aufgelegt. Daher schreibt sich der Unterschied der weltlichen Chorherren (Canonici saeculares), welche die eigentlichen Kapitulare sind, von den regulierten Chorherren (Canonici regulares), welche die Mönchsgelübde leisten und entweder förmlich in Klöstern zusammenleben und nach Art der geistlichen Orden mehrere Kongregationen bilden, oder zur Verrichtung des Kirchendienstes bei den Kathedralen gebraucht werden, aber auch dann weder an den Präbenden noch an dem Stimmrechte der Kapitel Anteil haben. Vor der durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 verfügten Säkularisation hatten die deutschen Erz⸗ und Hochstifter Mainz, Trier, Köln, Salzburg, Bamberg, Würzburg, Worms, Eichstätt, Speier, Konstanz, Augsburg, Hildesheim, Paderborn, Freisingen, Regensburg, Passau, Trient, Brixen, Basel, Münster, Osnabrück, Lüttich, Lübeck und Chur, sowie die Propsteien Ellwangen, Berchtesgaden u. s. w., die gefürsteten Abteien Fulda, Korvei, Kempten u. a. selbst Landeshoheit und Stimmrecht auf dem Reichstage, daher sie unmittelbare Stifter (oder Reichsstifter) hießen und den Fürstentümern gleichgeachtet wurden. Zur Zeit der Reformation behielten die Domkapitel ihre Vorrechte und Verfassung auch bei denjenigen deutschen Erz⸗ und Hochstiftern, welche zum Protestantismus übertraten. Die Verwendung des Papstes und der kath. Fürsten, welche diese abgefallenen S. immer noch wieder in den Schoß der Kirche zurückzubringen hofften, sicherte ihnen sogar im Westfälischen Frieden den Genuß ihrer Güter und Rechte, mit Ausnahme der mit der evang. Konfession unverträglichen bischöfl. Würde und der Landeshoheit, welche evang. Fürsten zufiel. Nur das ganz prot. Bistum Lübeck und das gemischte, aus kath. und prot. Kapitularen zusammengesetzte Domkapitel zu Osnabrück, dessen Bischof abwechselnd ein Katholik und ein evang. Prinz aus dem Hause Hannover sein sollte, behaupteten auch die Reichsunmittelbarkeit und die Bischofswahl. Gegenwärtig sind aber alle S. mittelbar, d. h. in bürgerlichen und Stiftsangelegenheiten der Denn een derjenigen Fürsten untergeben, in deren iet ihre Güter liegen. Die Kapitulare der säkularisierten Güter wurden infolge jenes Reichsdeputationshauptschlusses, wie ihre auf das geistliche Amt eingeschränkten Bischöfe, auf Pensionen gesetzt. Mehrere der deutschen Hochstifter hatten schon vor der Reformation akademische Lehrer unter ihre Pfründner aufzunehmen, wie z. B. Meißen und Merseburg leipziger Professoren der Theologie und Jurisprudenz, oder sind jetzt ganz wieder in den Händen von Gelehrten und wirklichen beamteten Geistlichen. Die Kanonikate und Präbenden der evang. Kolbalten Uurgertt z. B. in Zeitz und in Wurzen, erhalten bürgerliche Gelehrte entweder als akademische Lehrer oder Golhe einer durch Familienverbindungen und Einkaufsgelder motivierten Wahl, oder gelangen kraft landesherrlicher Verleihung an sonst verdiente Personen, wie z. B. in Preußen, wo der König als oberster Bischof der prot. Kirche gewisse Kanonikate zu vergeben hat. Evang. Domherren und Kanonici sind an kein Gelübde gebunden. Außer diesen Erz⸗, Hoch⸗ und Kollegiatstiftern gibt es auch weibliche Stifter, welche, wie die männlichen, von zweifacher Gattung, entweder geistliche oder freie weltliche sind. Die geistlichen weiblichen S. entstanden durch die Vereinigung reulierter Chorfrauen und gleichen ganz den Klötern. Die freien weltlichen weichen in ihrer Verfassung dadurch von den klösterlichen ab, daß die Kanonissinnen bloß das Gelübde der Keuschheit und des Gehorsams gegen ihre Obern ablegen, sich jedoch zur Armut und Klausur nicht verpflichten und die Freiheit haben, die ihnen vom S. zufließenden Einkünfte zu verzehren, wo sie wollen. Nur die Pröpstin pflegt sich im Stiftsgebäude aufzuhalten. Da der stiftsfähige Adel seinen Töchtern das ausschließliche Recht auf die Pfründen dieser Stifter zu verschaffen gewußt hat, werden sie insgemein freie weltadelige Damenstifter und ihre Kanonissinnen Stiftsdamen genannt. Außer der Beobachtung der Ehelosigkeit haben sie keine Pflichten zu erfüllen, und ihre Stellen sind lediglich als anständige Versorgungsmittel für unvermögende adelige Fräulein zu betrachten. Doch machen sich einige S. dadurch gemeinnühig, daß die Stiftsdamen adelige Mädchen erziehen.