Strafrecht (Kriminalrecht, ehemals auch peinliches Recht) heißt die Gesamtheit der Rechtsnormen über Verbrechen und deren Bestrafung. Nicht jedes Unrecht ist an und für sich schon strafbar. Gegen den Schuldner, der seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, gegen den Nachbar, welcher sich einer einfachen Besitzstörung unterfängt, überhaupt wegen aller Verletzungen eines Privatrechts, die nicht um ihrer Form willen für straffällig erklärt sind, läßt sich nur durch Anrufung des Civilgerichts Genugthuung erlangen. Ebenso wenig sind alle Strafen kriminelle, namentlich nicht die Ordnungsstrafen im bürgerlichen Prozesse, nicht die geringer Bußen wegen bloß polizeilichen übertretungen. Das S. bezieht sich daher nur auf diejenigen Rechtswidrigkeiten, welche wegen der Wichtigkeit der dadurch verletzten Güter und Zustände oder wegen der allgemein beunruhigenden Art ihrer Verübung eine so tiefe Störung in der gesamten Rechtsordnung hervorbringen, daß die bloß private Genugthuung unmöglich oder nicht hinreichend ist, und die Wiederherstellung der öffentlichen Rechtsordnung einen entsprechenden Eingriff in die Rechtssphäre des Urhebers erfordert. Im übrigen ist die Abgrenzung derjenigen Rechtsveriezungen, die einer Bestrafung unterliegen sollen, gegenüber den einfach unsittlichen Handlungen und den civilrechtlich aufzuhebenden Eingriffen in ein fremdes Privatrecht eine schwierige Aufgabe. Das S. als ein Teil des öffentlichen Rechts hat die Zweckbestimmungen, einerseits die Gesamtheit der staatlichen und gesellschaftlichen Güter zu sichern gegen Verletzungen durch den einzelnen Staatsbürger, andererseits die bürgerliche Freiheit aufrecht zu erhalten gegenüber willkürlichen, unter dem Titel der Strafgewalt möglichen Beeinträchtigungen von seiten der Obrigkeit. Dem Richter ist nicht erlaubt, zu bestrafen, was ihm in Ermangelung eines Gesetzes strafwürdig erscheint. Daher der Satz des neuern Detraft sungsrechts, daß nur solche Handlungen bestraft werden können, die durch ein zur Zeit ihrer Begehung bereits vorhandenes Strafgesetz verboten und mit Strafe bedroht waren (nulla poena sine lege poenali). (S. Verbrechen.) Es muß also das positive Recht nicht nur die allgemeinen Bedingungen einer strafbaren Schuld, die einzelnen Formen des Unrechts und die nach deren Verschiedenheit bemessenen Strafen feststellen (amaterielles S. »), sondern auch die Mittel bestimmen, deren sich die Gerichte bei der Anwendung des Strafgesetzes (formelles S.v) bedienen sollen. (S. Strafprozeß.) Die Strafrechtswissenschaft oder derjenige Teil der Jurisprudenz, welcher sich mit dem ö Strafrechte beschäftigt, ist, wie jeder Zweig der Rechtswissenschaft, einer philos., dogmatischen, geschichtlichen und polit. Behandlung fähig. Das philosophische S. ergeht sich in allgemeinen Untersuchungen über die Natur des Verbrechens und der