Staatsrecht ist der Inbegriff der Rechtssätze, welche die Verfassung und die Funktionen des Staats ordnen. Da alles Recht entweder die Lebensbeziehungen der Individuen zueinander oder die rechtliche Ordnung der gesellschaftlichen Verbände betrifft, so zerfällt es in die zwei Hauptteile, Privatrecht und öffentliches Recht. Das Staatsrecht ist ein Teil des letztern; neben ihm steht das Kirchenrecht als das Recht einer andern organischen Gemeinschaft. Der Gegensatz gegen das Völkerrecht besteht darin, daß das letztere die Rechtsbeziehungen zwischen mehrern Staaten betrifft, das S. dagegen nur einen Staat zum Objekt hat. Es gibt nun aber gewisse Funktionen des Staats, welche von den allgemeinen polit. Grundsätzen und Verfassungsprinzipien zwar beherrscht werden, welche aber im einzelnen nach ganz andern Gesichtspunkten, die zum Teil rein technischer Natur sein können, sich bethätigen, sodaß die für sie geltenden Rechtssätze dem Verfassungsrecht gegenüber ziemlich unabhängig erscheinen. Demgemäß umfaßt das öffentliche Recht neben dem S. noch andere, von dem letztern losgelöste Materien nämlich das Strafrecht, den Civilprozeß, den Strafprozeß und das Verwaltungsrecht. Immerhin enthält das S. für alle Teile des öffentl. Rechts die beherrschenden Prinzipien und allgemein maßgebenden Begriffe. Zu den Gegenständen des S. gehört vor allem die Darlegung der Organe eines Staats, also die Lehre von dem Staatsoberhaupt und seinen Rechten und Pflichten, und in der Monarchie vom Thronfolgerecht, ferner von der Volksvertretung, ihrer Zusammensetzung (Wahlrecht) und ihren Befugnissen, von dem System und der Iiuns der d der Behörden und von dem Rechtsverhältnis der Beamten. Sodann sind die Formen, in denen der Staat thätig wird, in ihrer rechtlichen Gestaltung zu erörtern, insbesondere die Gesetzgebung und Verordnungsgewalt, die Abschließung von Staatsverträgen, die Rechts-⸗ geschäfte der Verwaltung und die Entscheidung von Rechtsfragen. Das S. umfaßt weiter die Rechtsgrundsätze und rechtlichen Einrichtungen, welche für die Durchführung der staatlichen Aufgaben bestehen, d. h. zur Aufrechthaltung der Rechtsordnung im Innern, zur Pflege der Wohlfahrt, zur Wahrnehmung des Verkehrs mit andern Staaten, zur Landesverteidigung und zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel (Finanzrecht). Endlich hat das S. die Grenze zu bestimmen zwischen der Machtsphäre des Staats und der Freiheitssphäre der ihm unterworfenen Individuen und Verbände mit Einschluß der Kirchen. — Man unterscheidet das positive Staatsrecht, welches es mit dem Rechtszustande eines konkreten Staats und einer bestimmten Zeit zu thun hat, und das allgemeine oder philosophische Staatsrecht, welches aus der Betrachtung vieler Staaten, ihrer Einrichtungen und histor. Entwickelungen höhere Begriffskategorien abstrahiert, in welche sich die positiven Rechtsbildungen einreihen lassen.