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Recht & StaatBrockhaus 1882

Strafe, sowie über die Gründe, welche den Staat aur Strafverhängung berechtigen. (S. Strafrechtstheorien.) Das dogmatische oder positive S. hat es mit den Strafgesetzen bestimmter Staaten zu thun. Die Geschichte des S. stellt die allmähliche Entwickelung des S., etwa wie die eines bestimmten Volks dar. Die sog. Kriminalpolitik untersucht die Bedingungen und die Wirksamkeit der Strafgesetze vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit. Im Anfange menschlicher Civilisation begegnet man der Privatgewalt und Privatrache des Verletzten oder seiner Verwandten. (S. Blutrache.) Von einem S. kann daher nicht eher die Rede sein, als bis sich die Obergewalt des Staats nach innen entwickelt und der Gedanke durchdringt, daß durch das Verbrechen nicht allein dessen nächstes Objekt, sondern zugleich das Allgemeine getroffen werde. Dieser Fortschritt in der Würdigung der Rechtsverletzungen vollzieht sich nur langsam im Gange der Rechts⸗ und Kulturgeschichte, indem die Strafe anfangs nur bei Verbrechen, welche die Volksgemeinde unmittelbar verletzen, zumeist unter theokratischem Einflusse zur Versöhnung der beleidigten Gottheit verhangen wird, im übrigen aber die Privatrache noch verstattet bleibt. Erst weiterhin verweist der Staat auch den einzelnen Verletzten, mit Untersagung aller Selbsthilfe, auf den Rechtsweg und erachtet zuletzt die selbständige Vermittelung strafrechtlicher Genugthuung als sein pflichtmäßiges Recht. Das röm. Recht hat dieses Endziel noch nicht vollständig erreicht, insbesondere wird das wichtige Verbrechen des Diebstahls in seiner kriminellen Natur noch nicht erkannt, sondern als eine Privateigentumsverletzung betrachtet. Auch im altgerman. Recht überwog durchaus die Vorstellung des Privatschadens, der durch Abfindung des Verletzten (sog. Kompositionensystem) auszugleichen war. Hiernach wurden die straffälligen Verletzungen zu Geldeswert angeschlagen, und es mußte die festgesetzte Buße, bei Tötung das Wergeld (s. d.), von dem Thäter entrichtet und von dem Verletzten oder seinen Angehörigen unter Verzicht auf die Privatrache angenommen werden. Neben dieser Buße war aber auch dem Inhaber der öffentlichen Gewalt (der Gerichtsgemeinde, dem Könige oder seinem Grafen) eine Vermögensstrafe wegen Störung der gesetzlichen Ordnung, des Friedense, als Friedgeld zu erlegen. Rur wenige Missethaten wurden als unsühnbar mit einer öffentlichen Strafe (Tötung, Verstümmelung, Verbannung) geahndet. Im Mittelalter wurde dieses System als ungenügend erkannt, und es traten immer mehr Leibes⸗ und Lebensstrafen an die Stelle der bloßen Privatstrafen. Von großem Einfluß auf die allmähliche Umwandlung der Anschauungen war das Eindringen des röm. und kanonischen Rechts. So entstand gegen das Ende des Mittelalters in Deutschland ein Gemisch von alten german. Rechtsgewohnheiten, beeugt in den Weistümern der Schöffen, von röm. Rechts rundsätzen, getragen von dem Einfluß der jurist. Fakultäten, und kanonischen Regeln, geübt in den geistlichen Gerichtshöfen. Bei dem Mangel einer kräftigen Centralgewalt und bei dem Verfalle des Kriminalprozesses artete jedoch die Strafrechtspflege mit der Zeit in chaotische Willkür aus, bis Kaiser Karls V. peinliche Gerichtsordnung von 1532 (s. Carolina), obschon unter Beibehaltung harter Strafen und der Tortur, zuerst wieder ein gemeines Strafrecht herstellte, das jedoch die aushilfsweise Verwendbarkeit des röm. Rechts und die Gültigkeit abweichender Territorialgesetze anerkannte. In jene Zeit fällt nach dem Vorgange der ital. Kriminalisten des Mittelalters der Anfang einer wissenschaftlichen Behandlung des S., welche auf die Strafjustiz einwirkte und besonders seit dem 17. Jahrh. durch Carpzovs Autorität ein Übergewicht der Kriminalpraxis über die Landesgesetzgebung begründete. Dieses Übergewicht ließ seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrh. die Humanisten einen solchen Einfluß auf die Rechtswissenschaft und durch diese auf die Strafrechtspflege gewinnen, daß die mittelalterliche Strenge des gemeinen und territorialen S. durch Auslegung und Umgehung gemildert und die Tortur, auch wenn sie die Landesgesetze nicht ausdrücklich aufhoben, außer Anwendung esetzt wurde. Das Schwanken und die Unsicherheit, in welche die Rechtspflege durch eine so über-Rotherd Praxis geriet, legte allmählich wieder die kotwendigkeit positiver Neuordnung nahe. In dem Preußischen Allgemeinen Landrecht, dem österr. Strafgesetzbuche von 1803, sowie in dem von Feuerbach nach dessen Theorie entworfenen bayr. Gesetzbuch von 1813 tritt deshalb sogar die Absicht zu Tage, jede Freiheit des richterlichen Ermessens auszuschließen, was unter Mitwirkung des Abschreckungsprinzips Härten zur Folge hatte. Die Strafgesetzgebung der übrigen europ. Staaten hat sich im Laufe der neuern Zeit gleichfalls bestimmter ausgebildet. In Frankreich, wo man Unar 1790 und 1791 systematische Gesetzbücher in Ingriff nahm, liegt dem jetzigen Rechte der Code pénal von 1810 zu Grunde, welcher freilich auch schon mannigfache Modifikationen, namentlich seit 1828, erfahren hat. Er wurde in mehrern andern Staaten teils einfach angenommen, wie in Belgien, teils als Unterlage für die eigene Gesetzgebung benutzt, so in Neapel 1819, dem Königreich Griechenland 1833. Im engl. S. ist der Gegensatz der Statutes und des Common Law von großem Einflusse, und es ist, trotz einer trefflichen Arbeit von James undetom Stephen kaum in nächster Zeit das Zutandekommen eines Strafcodex zu erwarten. Nicht sehr glücklich war im Gebiete engl. Rechts Neuyork mit seinem Strafcoder vom 26. Juli 1881 (in Kraft seit 1. Dez. 1882). In der Schweiz gelten teils in „einigen franz. Kantonen der Code pênal, teils be⸗ „sondere Gesetzbücher für die einzelnen Kantone. Die neuere Strafgesetzgebung in Deutschland, mit dem Vorgange von Sachsen und Württemberg 1838 und 1839 beginnend, ergriff, mit wenigen Ausnahmen, der Reihe nach die Mehrzahl der ehemaligen deutschen Bundesstaaten. Insbesondere ward das Bedürfnis einer veränderten Strafgesetzgebung im J. 1848 durch die in den Strafprozeßgesetzen vollzogene Umwandlung, zumal durch die Einführung [der Schwurgerichte und der Staatsanwaltschaft in Verbindung mit dem öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahren gesteigert. Andererseits begriff man aber auch bereits im deutschen Parlament 1848 die übel einer weitgehenden Zersplitterung durch Partikulargesetze. Die deutschen Grundrechte verhießen daher ein einheitliches S. Überall folgte man, unbekümmert um das alte gemeine Recht, eigenen Interessen, zufällig vorwiegenden Richtungen, der einzelstaatlichen Politik, sogar ausländischen Mustern, wie namentlich in Preußen (1851), wo franz. Vorbilder in der Gesetzgebung herrschend geworden waren. Kaum daß in dem Rechtsunterricht der Universitäten die Fiktion eines gemeinen Rechts theoretisch aufrecht erhalten wurde. Der erste Deutsche Juristentag (1860) sprach das Verlangen nach einem einheitlichen Strafgesetzbuch für Deutschland auf Antrag Rud. von Kräwels aus. Die Ereignisse des J. 1866 führten zunächst eine Verminderung der Strafgesetzbücher dadurch herbei, daß in Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt, Schleswig-Holstein der ältere Strafrechtszustand durch das preuß. Strafgesetzbuch verdrängt wurde. Unter den Materien, deren einheitliche Regelung der Norddeutsche Bund durch seine Verfassung für sich in Anspruch nahm, befand sich auch das S. Aus kurzer Vorbereitung entstand das Norddeutsche Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870, in Gültigkeit seit dem 1. Jan. 1871. In wenig veränderter Form trat dieses Gesetzbuch als Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871, seit dem 1. Jan. 1872 überall in Gültigkeit, erhielt jedoch durch eine Redaction vom 26. Febr. 1876 mehrfache Abänderungen und Ergänzungen. Durch dieses Gesetzbuch wurde beseitigt das gemeine Recht, wie es noch in Mecklenburg, in Lauenburg, Schaumburg-Lippe und Bremen gegolten hatte, sowie mehrere Partikulargesetzbücher, nämlich in Norddeutschland 1) das braunschweigische von 1840, 2) das altenburgische von 1841, 3) das hessische von 1841, 4) das thüringische von 1850, 5) das preußische von 1851, 6) das sächsische von 1868 und 7) das hamburgische von 1869; in Süddeutschland 1) das württembergische von 1839, 2) das badische von 1845 und 3) das bayrische von 1861. Die Grundlage des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs bildet das preußische von 1851, dessen Begriffsbestimmungen in der Hauptsache beibehalten sind, während die Strafmittel erheblich verändert und die Strafdrohungen bedeutend gemildert wurden. Das Nachtragsgesetz vom 26. Febr. 1876 (sog. Strafrechtsnovelle) erging zu dem Zwecke, einzelne Paragraphen zu ergänzen oder zu verschärfen. Für das deutsche Heer erging ein besonderes Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872. Als Eigentümlichkeiten des neuen deutschen S. sind zu bemerken: 1) Vermeidung aller Kasuistik und der Aufzählung und Beschreibung der Straffälle, 2) Vermeidung wissenschaftlich theoretischer Begriffskonstruktionen für allgemein strafrechtliche Lehren, 3) ungewöhnliche Erweiterung des richterlichen Ermessens in der Verhängung der Freiheits⸗ und Vermögensstrafen, 4) Unterlassung enauer Bestimmung der den Freiheitsstrafen entsr Außer dem Reichsrafgesetzbuch und Spezialgesetzen strafrechtlichen Rarerie gilt in Deutschland für alle diejenigen aterien, welche von Reichs wegen nicht berührt worden sind, aber außerhalb der reichsrechtlichen Kompetenz bleiben, das Landesstrafrecht der einzelnen Bundesstaaten, dessen Hauptmasse, polizeilichen Inhalts, teils in besondern Polizeistrafgesetzbüchern codifiziert, teils in Spezialgesetzen niedergelegt ist. Alle europ. Kulturstaaten, mit alleiniger Ausnahme Englands, besitzen gegenwärtig Strafrechtscodifikationen neuern Datums. Das älteste unter den Strafgesetzbüchern neuerer Zeit ist dasjenige von Toscana (1786), merkwürdig durch die darin 7* versuchte Abschaffung der Todesstrafe. Keins er außerdeutschen Strafgesetzbücher hat jedoch einen so weitreichenden Einfluß geübt wie der franz. Code pénal vom J. 1810, das Vorbild der lange Zeit in Holland, Belgien, Italien und mehrern schweiz. Kantonen geltenden Strafgesetzbücher. Eine eigentümliche und beachtenswerte Richtung verfolgen die neuen Gesetzbücher von Dänemark und Schweden. Vgl. Feuerbach, „Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts» (14. Aufl. von Mittermaier, Gieß. 1847); Schütze, Lehrbuch des deutschen S. »(2. Aufl., Lpz. 1874); von Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafprozeßrechtsy (4 Bde., Berl. 1871—77); H. Meyer, «Grundzüge des S. nach der deutschen Gesetzgebung unter Berücksichtigung ausländischer Rechtev (Lpz. 1877); Berner, «Lehrbuch des deutschen S.» (14. Aufl., Lpz. 1886); Hugo Meyer, «Lehrbuch des deutschen S.v» (3. Aufl., Erlangen 1882); Hälschner, Das gemeine deutsche S.» (Bonn 1881 fg.); von Liszt, „Lehrbuch des deutschen S.» (2. Aufl., Berl. 1884); von Bar, «Handduch des deutschen S.» (Bd. 1, Berl. 1882); Binding, «Handbuch des S.» (Bd. 1, Lpz. 1885); Rüdorff (u. Stenglein), Strafgesetzbuch für das Deutsche Reiche (3. Aufl., Berl. 1881); Olshausen, «KKommentar zum deutschen Strafgesetzbucho (2. Aufl., Berl. 1885 fg.); von Schwarze, Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reicho (5. Aufl., Lpz. 1884); Daude, «Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich mit den Entscheidungen des Reichsgerichtso (2. Aufl., Berl. 1885). Von (noch erscheinenden) Zeitschriften sind namentlich hervorzuheben: Der Gerichtssaalo (seit 1849), «Goltdammers Archivo (seit 1853), „Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschafte (seit 1881). Strafrechtstheorien. Nach ältern Anschauungen ist der Grund, weshalb der Staat ein Strafgesetz erlassen und vollstrecken könne, in der Einsetzung einer Strafgewalt und in der Verleihung des rächenden Schwerts durch die Gottheit belegen. Die rechtsphilos. Untersuchungen führen dagegen die Strafbefugnis bald auf das Wesen der Gerechtigkeit, bald auf die notwendige Pflege bestimmter Staatszwecke zurück, woraus sich die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen S. ergibt. Der absoluten Theorie erscheint die Strafe als ein sittliches Postulat und als unerlaßliche Ausgleichung des Gegensatzes zwischen Recht und Verbrechen. Sie macht sich schon in dem Prinzip der Wiedervergeltung (Talion) bemerklich, welches nach dem Ausspruch der frühesten Volksrechte den Verbrecher mit dem gleichen Ubel bedroht (Aug' um Auge, Zahn um Zahn). Da jedoch hierbei nur die außere Seite der t in Betracht genommen und die Zufügung desselden UÜbels nicht selten unmöglich ist, so verlangt die besonders von Kant und Hegel vertretene Gerechtigkeitstheorie eine nach den Graden der Schuld bemessene en Abes: Wiedervergeltung. Die wichtigsten relativen Theorien sind: 1) die psychol. Zwangs⸗ oder Abschreckungstheorie, von Feuerbach (s. d.J entwickelt, wonach der Neigung zum Verbrechen dadurch begegnet werden soll, daß man ein psychol. Gegengewicht gegen dasselbe in der durch das Strafgesetz hervorgebrachten Gewißheit der Strafe als eines dem Verbrechen Ralden Üübels aufstellt. Eine Modifikation derselben ist 2) die von Ant. Bauer durchgeführte Warnungstheorie, welche nicht bloß an die sinnliche, sondern auch an die sittliche Natur des Menschen sich wendet. Verwandt mit beiden ist 3) die Präventionstheorie, von Karl Ludw. Wilh. von Grolman und Karl Aug. Tittmann verteidigt, welche die Strafe auf die Notwendigkeit gründet, künftigen Störungen der Sicherheit des Rechtszustandes durch Verbrechen zuvorzukommen, und wonach das Verbrechen nur als Zeichen der Geneigtheit zu fernern Gesetzesübertretungen in Betracht kommt. Hierzu kommt 4) die Notwehrtheorie, von Martin ausgeführt, welche jedes Verbrechen als einen wenigstens mittelbaren Angriff auf den Bestand des Staats ansieht, gegen welchen der letztere in der Weise einer geordneten und vorher angedrohten Strafe sich der Notwehr bedient; modifiziert von franz. (Rossi, Ortolan, Franck) und ital. (Carmiguani, Carrara) Schriftstellern. Neben diesen gibt es noch 5) eine Besserungstheorie etc., so- wie man auch Vereinigungstheorien aufgestellt hat (Abegg, Berner, Geyer, Heinze, Merkel, Meyer). Vgl. Hepp, «Kritische Darstellung der S.» (Heidelb. 1829); Bauer, „Die Warnungstheorie nebst einer Darstellung und Beurteilung aller S.»(Gött. 1830); Abegg, Die verschiedenen S.„(Neust. 1835); Berner, Lehrbuch des Strafrechtso (14. Aufl., Lpz. 1886); Heinze, «S. und Strafrechtsprinzipo (in Handbuch des deutschen Strafrechtso, Bd. 1, 1871); Laistner,Das Recht in der Strafey (1872); Binding, «Grundriß zur Vorlesung über gemeines deutsches Strafrecht » (3. Aufl., Lpz. 1884); von Bar, „Handbuch des deutschen Strafrechtso (Bd. 1, Berl. 1882); Geyer, Grundriß zu Vorlesungen über gemeines deutsches S.» (Münch. 1884); von Liszt, „Lehrbuch des deutschen Strafrechtso (Berl. 1884). nnmeen Formt ist die Bezeichnung für ein nach bestimmten Formularen geführtes Verzeichnis, in welches alle richterlichen Strafbefehle, polizeilichen Strafverfügungen, Strafurteile des bürgerlichen Gerichts u. s. w. eingetragen werden. Es ist von großer Wichtigkeit, sowohl für Behörden, wie für Private, genaue Notizen über in wichtigern Sachen verhängte Strafen, welche einzelne Personen getroffen haben, rinsehen und benutzen zu können. Nur so wird dem Richter im einzelnen Straffalle die Verhängung einer gerechten und gesetzlichen Strafe ermöglicht; nur so läßt sich eine Kontrolle über Verlust der Wahlberechtigung und Wahlfähigkeit, der Fähigkeit, im Heere oder der Marine zu dienen, erzielen, ebenso wie eine Kontrolle über die Moralität anzustellender oder angestellter Personen. Diesen Zwecken dienen die in Frankreich, auf Anregung des berühmten Kriminalisten Bonneville de Marsangy seit Mitte des 19. Jahrh. eingeführten casiers zudiciaires, welche behufs Feststellung von Vorbestrafungen (abgesehen von Notizen über Bankrott von Kaufleuten und Rehabilitationen) für Inländer bei dem Gerichte des Bezirks des Geburtsorts, für Fremde und in den transatlantischen Kolonien Geborene im Justiz-und Kultusministerium (bureau de la statistique) zu Paris geführt werden. Bald nach Eintritt der Rechtskraft eines Straferkenntnisses in kriminellen und korrektionellen Sachen wird der wesentliche Inhalt desselben auf besonderm Blatte der betreffenden Stelle mitgeteilt. Diese einzelnen Blätter werden daselbst in alphabetischer Reihenfolge gesammelt und verwahrt, von Zeit zu Zeit auch revidiert, um die Notizen zu entfernen, welche inzwischen verstorbene Personen betreffen. Bei Einleitung eines Verfahrens in obengenannten Sachen ist es eine der ersten Pflichten der Staatsanwaltschaft, durch Anfrage bei der betreffenden Stelle festzustellen, ob und welche Vorstrafen bezüglich der in Frage stehenden Person bekannt sind. Die hierauf erteilte Auskunft wird zu den Prozeßakten gebracht. So einfach das Verfahren ist, wenn der Geburtsort unzweifelhaft feststeht, so ergeben sich natürlich Schwierigkeiten, wenn dies nicht der Fall oder der Betreffende sich einen falschen Namen beilegte. Doch auch diesen Schwierigkeiten hat man zu begegnen gewußt. Die franz. Einrichtung hat (1865) Nachahmung in Italien, teilweise auch (1863) in Portugal gefunden. In andern Ländern ist der Sache noch nicht die genügende Beachtung geschenkt worden. Nach Vorgang einiger deutschen Staaten (Bayern, Baden, Württemberg, Sachsen), welche in ähnlicher Form eine gewisse Centralisation solcher Notizen durchführten, entschied sich der deutsche Bundesrat für diese Einrichtung und erließ eine Verordnung vom 16. Juni 1882, betreffend die Einrichtung von S. und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile. Dieselbe trat am 1. Okt. 1882 in Kraft. Es sind danach S. zu führen: 1) bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller Personen, deren Geburtsort im Bezirk derselben gelegen ist; die Leitung der Registerführung liegt in allen Fällen der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten ob; 2) bei dem Reichsjustizamt bezüglich derjenigen, deren Geburtsort außerhalb des Reichsgebietes belegen oder nicht zu ermitteln ist. Die an diese Stellen zu sendenden Strafnachrichten sollen enthalten: 1) den Familiennamen des Verurteilten, bei Frauen den Geburtsnamen sowie etwaige Beinamen, darunter namentlich den Rufnamen; 2) die Namen seiner Eltern; 3) Tag und Ort der Geburt; 4) Wohnort und Beruf; 5) Familienstand und gegebenenfalls Namen und Stand der Ehegatten; 6) einen Auszug aus der verurteilenden Entscheidung, aus welcher zu ersehen ist: a) die erkennende Behörde, b) das Datum der Verurteilung, e) der % der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen, d) die ausgesprochene Strafe. Die Register enthalten diese Vermerke in der übersandten Urschrift. Gerichtlichen und andern öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche Auskunft zu erteilen. Unberührt bleiben die Vorschriften, wonach einzelnen ausländischen Regierungen die Verurteilung ihrer Staatsangehörigen vertragsmäßig in bestimmter Form mitzuteilen sind. Das Nähere ist in Ausführungsverfügungen zu ordnen; eine solche erging 12. Juli 1882 für Preußen. „In den meisten neuern Auslieferungsverträgen ist die Ubersendung von Straflisten, welche die Angehörigen des andern Kontrahenten betreffen, vereinbart. Auf dem dritten internationalen Gefängniskongreß (im Sept. 1885 zu Rom abgehalten) wurde die Notwendigkeit einer einheitlichen Regulierung dieser Materie zwischen den civilisierten Staaten anerkannt. Che eine solche sich auf einer diplomatischen Konferenz, wenigstens für bestimmte Punkte, erzielen läßt, sind andere Maßregeln lebhaft zu begrüßen, wie namentlich die gegenseitige Mitteilung von Verbrecheralbums und ganz neuerdings die in Paris üblich gewordenen anthropometrischen Bulletins, welche mit Photographien der schwerern, namentlich rückfälligen Verbrecher in Verbindung stehen, welche nach der Statur in drei Klassen geschieden werden und auf denen die der Veränderung zugänglichern Teile des Kopfes verdeckt werden, um die einer solchen unzugänglichern deutlich hervortreten zu lassen (Système Bertillon). Vgl. Bonneville de Marsangy, De Pamélioration de la loi criminelle (Par. 1864); Despatys, Traité théorique et pratique des casiers judiciaires en France et à l'étrangero (Par. 1870); Le Poitevin, «Traité des casiers judiciaireso (Par. 1880); Hamm, «Die Einführung einheitlicher S. (Mannh. 1876).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 277Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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