Betrug (raus, dolus malus, falsum im weitern Sinne) hat in allgemeinen die Bedeutung einer absichtlichen Täuschung oder der Benutzung eines schon vorhandenen Irrtums, uni widerrechtliche Vorteile zu erlangen oder andern zu schaden. Im Privatrechte erwächst daraus ein Aufhebungsgrund für Verträge und andere Rechtsgeschäfte, wenn deren Urheber wider die Wahrheit in den Glauben versetzt wurde, daß die wesentlichen Anliegen, wegen welcher er sich zu dem Geschäfte herbeiließ, in den Thatumständen ihre Befriedigung fänden. Außerdem kann der B. sowohl bei als außer einem Vertragsverhältnisse den Anlaß zu einem Strafverfahren geben. Die Bedingungen der Strafbarkeit einer Täuschung lassen sich freilich spekulativ nicht feststellen, und die Bemühung, durch allgemeine Definitionen die von dem positiven Rechte verpönten Täuschungen kurz kenntlich zu machen, bringt nur die Gefahr, auch allgemein fur indifferent erachtete Vorkommnisse wider alle Absicht mit unter das Gesetz zu ziehen. Mit einem durchgängigen Zwangsrecht auf Wahrheit wäre am Ende niemand gedient, und so ist es immer nur ein Kreis von bestimmten Vertrauensverhältnissen, für welche, oder eine besonders gefährliche Form der Entstellung, gegen welche Schutz begehrt wird. Im röm. Rechte bedroht zunächst die lex Cornelia de falsis 81 v. Chr. Testaments⸗ und Münzfälschungen mit Deportation und Vermögenskonfiskation. Bei Täuschungen anderer Art konnte der Verletzte anfangs nur mit der actio de dolo malo auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens, weiterhin aber auch auf willkürliche Bestrafung antragen, vorausgesetzt, daß ihm mit besonderer Verschmitztheit, stellionatus, ein nicht unbedeutender Vermögensverlust zugefügt war. In der Folge wurden nach und nach die Verfälschung oder Unterdrückung von Beweisurkunden jeder Art, die Verfälschung von Maß und Gewicht, gewisse Täuschungen der Behörden, das Unterschieben eines Kindes, die Erschleichung von Rechten durch fälschliche Beilegung persönlicher Eigenschaften, falsches 968 Rlite wissentlich falsche Entscheidung von seiten des Richters und betrügliches Verkaufen einer 1 anderweit verkauften Sache für Falsum (quasi falsum) erklärt, um zu einer strengern Bestrafung zu gelangen. Noch andere Fälle der Täuschung weist das röm. Recht unter abgesonderten Rubriken auf, so die absichtlich unzulängliche Führung des Anklageprozesses, um dem falcche Unt durchzuhelfen, die Grenzverrückung, die falsche Anklage. Das gemeine Recht nahm dieses System ebenfalls an. Erst die neuere Wissenschaft und Gesetzgebung hat nach vielen Läuterungsversuchen allmählich drei Delikte aufgestellt: B., Untreue und Fälschung, in welche sich alle betrüglichen Handlungen trennen lassen. Während einzelne neuere Gesetze B. nicht bloß bei Vermögensschädigungen, sondern auch bei Verletzung anderer Rechte annehmen, hat sich das Deutsche Lir delondere auf jene beschränkt, da die letztern meist besondere Delikte darstellen. Es definiert den (gewinnsüchtigen) B. in §. 263: (Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines andern dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen B. mit Gefängnis bestaft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. v Im Falle mildernder Umstände läßt es ausschließlich auf Geldstrafe erkennen und straft den B. gegen Angehörige, Vormünder und Erzieher nur auf Antrag. Dagegen kann bei wiederholtem Rückfalle auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren und Geldstrafe erkannt werden. Als besonderes Verbrechen wird nach §. 265 bestraft, wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als so ches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht. über das, was nunmehr Fälschung heißt, s. Fälschung. Auch das . Recht unterscheidet B. (cheat) und Fälschung (korgery), ebenso das französische escroquèrie und faux. Litteratur: Escher, Die Lehre vom strafbaren B. und der Fälschunge (Zür. 1840) Ortloff, Lüge, Fälschung und B.» (Jena 1862); Gryziecki, »Studien über den strafbaren B.y (Lemb. 1870); Merkel, „Kriminalistische Abhandlungen» (Bd. 2, Die Lehre vom strafbaren B.v, Lpz. 1867) Merkel in Holtzendorffs Handbuch des deutschen Strafrechtso (Bd. 3 u. 4, Berl. 1874—77).