Strafe im rechtlichen Sinne ist dasjenige Übel, welches jemand wegen Übertretung eines Strafgesetzes auf Grund richterlichen Ausspruchs zugefügt wird. Man unterscheidet: a) Deliktsstrafen, wenn sie wegen wirklicher, auch geringer Verbrechen und Vergehen zuerkannt werden; b) Civilstrafen oder bürgerliche Strafen, gewöhnlich um Geld, welche wegen anderer Rechtsverletzungen gegen Privatpersonen verhängt werden und wohin die Privatstrafen des röm. Rechts, sowie die Konventionalstrafen gehören; c) Polizeistrafen, durch die selbst unbedachte Vernachlässigungen oder Verletzungen der vorgeschriebenen Ordnung den desfalls ergangenen Vorschriften gemäß geahndet werden; d) Disciplinarstrafen oder Ordnungsstrafen zur Erzielung eines vorschriftsmäßigen Verhaltens im öffentlichen Dienste oder bei dem Verkehr mit den ilch eur Übrigens ist der Begriff der S. kein lediglich juristischer. Auch die Theologie und Pädagogik verwerten die Idee der S. zu ihren wissenschaftlichen und praktischen Zwecken. Insbesondere hatte die kath. Kirche seit dem Mittelalter ein frei entwickeltes System der Kirchenstrafen, deren letzte überbleibsel in der Beichtpraxis hervortreten. Das neuere deutsche Strafrecht, beruhend auf dem Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 und den dazu ergangenen Nachtragsgesetzen, unterscheidet 1) Verbrecherstrafen im engern Sinne (d. h. Todesstrafe, Zuchthaus oder Freiheitsentziehung über fünf Jahre; 2) Vergehensstrafen für die mittelschweren Straffälle, und 3) übertretungsstrafen, die nicht über 150 Mark Geldbuße oder sechswöchentliche Haft hinausgehen dürfen. Damit ist die französisch rechtliche Unterscheidung von crimes im engern Sinne, délits und contraventions auch in Deutschland reproduziert. Diese Rangstufen der S. sind für die Behandlung vieler Gesetzgebungsfragen und die Abgrenzung der strafprozessualischen Kompetenz entscheidend geworden. 1) Für die härteste S. von allen gilt die Todesstrafe (s. d.), die in Deutschland für die beiden schwersten Fälle: des Mordes und des hochverräterischen Attentats, beibehalten ist (und außerdem in dem Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 19. Juni 1884, sowie im Militärstrafgesetzbuch angedroht wird, auch nach Verkündung des Belagerungszustandes in erschwerten Verbrechensfällen vorübergehend eintritt). In den meisten Schweizerkantonen, in Toscana, Holland, Rumänien, Portugal und manchen amerik. Staaten wurde sie abgeschafft, in Finland und Belgien seit Decennien sistiert. (S. Hinrichtung.) 2) Verstümmelnde S., z. B. Abhauen der Hände und Füße, der Finger, Ausstechen der Augen, Abschneiden der Ohren, Nase u. s. w., waren in ältern Zeiten sehr häufig; jetzt kommen sie in keinem civilisierten Staate mehr vor. 3) Verbannung und Landesverweisung, in Deutschland nicht üblich. 4) Offentliche Arbeit, verbunden mit Freiheitsverlust, in mancherlei Abstufungen. Schon die Römer hatten die Arbeit in den Bergwerken, wie Rußland in Sibirien; ferner gehören hierher die Galeerenstrafe, Zuchthäuser u. s. w. in verschiedenen Graden. 5) Deportation, d. h. Verbannung an einen bestimmten Ort, ebenfalls in sehr verschiedenen Abstufungen. 6) Körperliche Züchtigung, z. B. Spießruten, Knute, Stockprügel und Rutenstreiche (letztere in England). 7). Verlust bürgerlicher Ehren. 8) Einfache Freiheitsstrafen, wie Gefängnis, Verstrickung, d. h. das Verbot, sich von einem gewissen Orte zu entfernen oder denselben zu betreten. 9) Ehrenstrafen. 10) Vermögens⸗ und Geldstrafen, wohin auch die Konfiskationen gehören. 12) Die aus Ehren⸗ und Vermögensstrafen zusammengesetzten für öffentliche Beamte, wie Entsetzung oder Cassation, Entlassung oder Remotion, mit oder ohne Pension, Versetzung auf eine geringere Stelle und Suspension. Hierbei werden noch absolut und relativ bestimmte S. unterschieden, je nachdem der Richter sowohl deren Art als Grad festzusetzen, oder, wofür sich die meisten neuern Gesetzgebungen entscheiden, innerhalb ihm vorgeschriebener Grenzen die angemessene S. auszumitteln hat. Außerordentliche S. wurden ehemals erkannt, wenn ein beharrlich Leugnender bloß durch Anzeichen (s. Indizien) überwiesen war. Eine wichtige Gruppe von S. bilden die sog. Standesstrafen, die nur für gewisse Klassen von Delinquenten anwendbar sind. Die wichtigsten derselben sind jetzt die Militärstandesstrafen, über welche (für das Landheer, wie für die Marine) besondere Gesetzbücher bestimmen, in Deutschland das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872. (Vgl. Strafrecht.)