FeedThatfrage entschieden werden
Recht & StaatBrockhaus 1882

Thatfrage entschieden werden, ehe darauf die rechtlichen Grundsätze angewendet werden können; T., welche auf die rechtliche Entscheidung keinen Einfluß haben, müssen als unerheblich zurückgewiesen werden. Wer eine T. für sich anführt, muß sie beweisen. Notorische T., d. h. solche, welche als allgemeine Ereignisse bekannt sind, bedürfen keines Beweises. Darauf, daß, wenn gewisse Vordersätze anerkannt sind, auch die Folgerungen so lange als richtig angenommen werden müssen, bis das Gegenteil dargethan wird, beruht die sog. Präsumtion, indem hier derjenige, welcher eine Abweichung von dem K. erz. für sich anführt, dies beweisen muß. Wer z. B. Eigentümer eines Grundstücks ist, muß so lange für einen vollen und in seinen Rechten unbeschränkten Eigentümer gehalten werden, bis ein anderer eine Beschränkung, etwa eine Servitut, beweist. Sind hingegen die Grundstücke eines Bezirks im allgemeinen gewissen Lasten oder Beschränkungen des Eigentums unterworfen, etwa der Zehntbarkeit u. s. w., so ist die Befreiung eine T., welche erwiesen werden muß. Oft wird der Beweis einer T. nur in gewissen Formen zugegelassen; so z. B. der Beweis eines Vertrags über 15⁰0 7 1.2 durch schriftliche Urkunden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 600Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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