FeedStrafurteil
Recht & StaatBrockhaus 1882

Strafurteil heißt im Gegensatz zu einem auf Preisppebung oder Einstellung des Verfahrens autenden, das Hauptverfahren abschließenden gerichtlichen Urteil dasjenige, welches den Angeklagten zu einer Strafe verurteilt. Während bei einem freisprechenden Urteil die Urteilsgründe ergeben müssen, ob der Angeklagte nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen erachtete That für nicht strafbar erachtet worden ist, müssen die Gründe eines S. die für erwiesen erachteten Umstände angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die für die Abmessung der Strafe bestimmenden Umstände anführen G. 256 der Reichsstrafprozeßordnung). Bei einem Urteil in Schwurgerichtssachen ist in den Gründen desselben auf den Spruch der Geschworenen Vezug zu nehmen (J. 316). Strafurteile sind nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind (S. 481). Verlesung früher über den Angeklagten ergangener Strafurteile findet in der Hauptverhandlung statt (§. 248). Vorliegen eines rechtskräftigen S. ist wichtig für den Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsache nach 5 190 des Reichsstrafgesetzbuchs. Eine öffentliche ekanntmachung des S. ist zulässig, beziehungsweise etrafcers in F§. 200 des Reichsstrafgesetbuchs.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 280Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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