FeedStrafversetzung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Strafversetzung ist eine Disciplinarstrafegegen Beamte. Sie erfolgt durch Übertragung eines andern Amtes ohne Erstattung der Umzugskosten. Nach dem Reichsbeamtengesetz §. 75 muß das Amt von gleichem Range sein, das Diensteinkommen aber um höchstens ein Fünftel vermindert sein; andere Gesetzgebungen gestatten auch die Versetzung in ein Amt von niederm Range (Degradation). Reelmäßig ist zur Verhängung der S. ein Urteil des isciplinargerichts nach kontradiktorischem Verfahren erforderlich.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 280Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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