Hauptverhandlung ist der wichtigste, der Fällung des Urteils vorangehende Abschnitt des Strafverfahrens. 7 der Regel in öffentlicher Sitzung erfolgend, soll sie durch unmittelbare Vorführung des Beweismaterials mittels der durch den Vorsitzenden geleiteten Verhandlung zwischen den Parteien und den sonst beteiligten Versonen dem Gericht, beziehungsweise den Geschworenen einen möglichst klaren Einblick und ein richtiges Urteil über die streitigen Vorgänge verschaffen. In dieser Beziehung muß Sorge getragen werden für die Gestaltung der H. zu einem ununterbrochenen, einheitlichen Vorgang, sodaß nach der Reichs-Strafprozeßordnung, F. 228, eine unterbrochene H. spätestens am vierten Tage danach fortgesetzt oder das Verfahren von neuem begonnen werden muß. Ebenso ist Anwesenheit des Angeklagten erfordert, da nur ausnahmsweise bei Abwesenheit (s. d.) oder Kontumaz (s. d.) verhandelt werden darf. Gleiches gilt von dem Verteidiger in Fällen, in denen die Verteidigung vorgeschrieben oder der Verteidiger nach §. 141 der Strafprozeßordnung bestellt ist. Die H. Ouuc mit dem Aufruf der Sache; der verhaftete Angeklagte soll ungefesselt erscheinen (§. 116). Es folgt der Aufruf der Zeugen und Sachverständigen, dann die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse und die Verlesung des Beschlusses über die Cröffnung des Hauptverfahrens, worauf dem Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, behufs Beseitigung der gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe und Geltendmachung der zu seinen Gunsten sprechenden Thatsachen sich zu äußern. Legt der Angeklagte ein Geständnis ab, so behebt dieses nicht die Verpflichtung des Gerichts, die Bestätigung desselben durch hiervon unabhängige Beweise zu erstreben. Muß in andern Fällen zur Beweisaufnahme geschritten werden, so bestimmt sich der Umfang derselben nur vor Schöffengerichten und vor Landgerichten in der Berufungsinstanz in einzelnen Fällen nach Ermessen des Gerichts, während sonst die Beweisaufnahme sich auf alle vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen erstrecken muß, falls nicht die Staatsanwaltschaft und die Anklageakte auf die Erhebung einzelner Beweise verzichten (§. 244). Das Gericht kann von Amts wegen Herbeischaffung neuer Beweismittel anordnen (§. 243) und darf eine Beweiserhebung nicht deshalb ablehnen, weil das Beweismittel zu spät vorgebracht sei (§. 245). Auf übereinstimmenden Antrag der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist das Kreuzverhör der von ihnen benannten Zeugen und Sachverständigen jenen zu überlassen, sodaß jede Partei das Recht hat, die von der andern Partei bereits vernommenen Zeugen und Sachverständigen auch ihrerseits zu vernehmen. Im übrigen kann der Vorsitzende die Stellung von Fragen gestatten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht. Ist die Beweisaufnahme für geschlossen erklärt, so erhalten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte das Wort zu ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar so, daß dem Angeklagten, beziehungsweise seinem Verteidiger stets das letzte Wort gebührt. In Schwurgerichtssachen handelt es sich zuerst um die Bildung der Geschworenenbank für die einzelne Sache oder eine Reihe solcher. Hierfür muß die Zahl der anwesenden, nicht ausgeschiedenen Geschworenen mindestens 24 betragen. Die Geschworenenbank ist regelmäßig mit (mindestens) 12 Geschworenen zu besetzen, die Besetzung erfolgt durch das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los, wobei den Parteien ein grundsätzlich gleiches, ohne Angabe von Gründen auszuübendes Ablehnungsrecht zusteht, und zwar zuerst dem Staatsanwalt, dann dem Angeklagten. Die von beiden Seiten angenommenen Geschworenen werden sodann vereidigt. Von Bedeutung für sie ist die Fragestellung, welche sich nach jetzigem Recht unmittelbar an die Beweisaufnahme anschließt. Als Vertreter des Gerichts besorgt dieselbe der Vorsitzende. Es werden geschie-Hilfsfrage, sofern Umstände vorliegen, welche eine von dem Eröffnungsbeschluß abweichende Beurteilung der In bewirken, und Nebenfragen betreffs der Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, mindern oder aufheben, auch hinsichtlich des Vorliegens mildernder Umstände. Die Fragen sind so zu siellen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen. An die allseitig gebilligte Fragestellung schließen sich die Ausfhrungen der Parteien über die Schuldfrage, sodann der Schlußvortrag des Vorsitzenden, der nach §. 300 lediglich die Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte belehren soll, welche sie in Betracht ziehen sollen. Die H. in der Berufungsinstanz (s. Berufung) weist gegenüber derjenigen der ersten Instanz das Besondere auf, daß ein Berichterstatter durch Vortrag über die Ergebnisse des frühern Verfahrens das Gericht in den Stand setzt, je nach Umfang der Berufung die Prüfung in formeller und materieller Weise vorzunehmen. Nach Schluß der Beweisaufnahme, welche nur in unbedeutendern Sachen entfallen kann, spricht zuerst der Beschwerdeführer, dann der Angeklagte, I. nicht beide Parteien die Berufung eingelegt haben. In der Revisionsinstanz (. Revision) tritt gleichfalls bei der H. ein Berichterstatter auf, nach dessen Ausführungen die Staatsanwaltschaft und der etwa erschienene Angeklagte, beziehungsweise Verteidiger gehört werden.