FeedStrafprozeß
Recht & StaatBrockhaus 1882

Strafprozeß, früher peinlicher oder Kriminalprozeß genannt, ist der Inbegriff der gerichtlichen dietenspfen und Vorgänge, durch welche die Gerechtigkeitspflege zu einer Anwendung des Strafgesetzes gelangt. Es soll dadurch das Vorhandensein eines Vergehens, sowie der Urheber desselben und seine strafbare Schuld zu dem Zwecke ermittelt werden, um die entsprechende Strafe zu bestimmen und zu vollstrecken. Obgleich es die Natur der Sache mit sich bringt, daß diese Aufgaben allenthalben festgehalten werden müssen, so hat sich doch das strafrechtliche Verfahren je nach dem polit. und Kulturzustande der verschiedenen Zeiten und Völker auf das abweichendste gestaltet. Die wissenschaftliche Darstellung führt die Verschiedenheiten auf bestimmende Grundzüge, «Prinzipienv oder Maximeno zurück, und gelangt damit vorzüglich zu dem Gegensatze des Anklage- und des Untersuchungsverfahrens. (S. Anklage und Inquisitionsprozeß.) Im Anklageprozesse erfolgt die abschließende Erörterung der dem Richterspruche zu Grunde zu legenden Thatsachen (das Hauptverfahren) in der Form einer kontradiktorischen Verhandlung zwischen dem Ankläger und dem Angeklagten mit seinem Verteidiger unter der Leitung des urteilenden Gerichts, wogegen der Untersuchungsprozeß die Ausmittelung sämtlicher Belastungs⸗ und Entlastungsmomente, möglicherweise selbst die Abfassung des Erkenntnisses dem Untersuchungsgerichte überträgt, also die widersprechenden Funktionen des Anklägers, Verteidigers und Urteilers in einer Person vereinigt. Aus dem «Anklageprinzipo ist übrigens keineswegs zu folgern, daß der Staat an und für sich dem Verbrechen gleichgültig gegenüberstehen und die Bestrafung von dem Zufall abhängig machen müsse, ob jemand Anklage erheben und Beweise liefern werde. Vielmehr kann sich dabei auch das Inquisitionsprinzip o zur Geltung bringen, welches die Verfolgung des Verbrechens von Staats wegen im Interesse der Gerechtigkeit verlangt und die Vorerörterung, ob Gründe zur Versetzung eines Beschuldigten in den Anklagestand vorhanden seien (Voruntersuchung), einem Einzelbeamten, dem sog. Instruktionsrichter, überträgt. Unter dem Einflusse des franz. Rechts ist in den europ. Kontinentalstaaten die Offizialanklageform, beruhend auf dem Institute der Staatsanwaltschaft, herrschend geworden. Von den ausnahmsweise zugelassenen Fällen der Privatanklage abgesehen, ist die Staatsanwaltschaft die Trägerin der Anklage. Soweit ihr nicht durch die Antrags—⸗ berechtigung des Verletzten Schranken gezogen sind, schreitet sie überall, als eine dem Gerichte koordinierte Behörde, nach selbständigem Ermessen ein. Völlig verschieden ist das Prinzip des engl. Rechts, wonach der Grundsatz der Privatanklage wie im ältern german. Recht noch der herrschende geblieben ist. Ein fernerer Hauptgegensatz besteht zwischen schriftlichem und mündlichem Verfahren. Die Maxime der Mittelbarkeit, der Schriftlichkeite führt zu der Bestimmung, daß das erkennende Gericht die einschlagenden Thatsachen lediglich aus den vom Untersuchungsrichter geführten Akten zu entnehmen habe. Hier bürgt freilich für die Gerechtigkeit des Erkenntnisses nur die Annahme, daß die Niederschrift eines Protokollführers alle Untersuchungsvorgänge treu und erschöpfend wiedergeben müsse, sodaß ein Richterkollegium dadurch in den Stand gesetzt werde, über die Schuld zu erkennen und die Strafe nach weitestem Ermessen festzusetzen. Bei der Trüglichkeit dieser Voraussetzung gibt man jetzt der „Maxime der Unmittelbarkeit und Mündlichkeito überall den Vorzug. Der Gerichtshof hat hier über die Beweisaufnahme selbst und nicht über deren aktenmäßige Reproduktion zu erkennen und sein Urteil aus der unmittelbaren Anschauung des Angeschuldigten und dergeugen, unter Kenntnisnahme von ihrer Haltung, ihren Geberden, kurz ihrer ganzen Persönlichkeit, ingleichen nach Anhörung der sofort dazwischengreifenden mündlichen Verteidigung zu bilden. Das Erfordernis der Mündlichkeit beteht aber bloß für die zusammenfassende Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, indem die Ergebnisse der Voruntersuchung dem Ankläger und dem darüber erkennenden Gerichte nur durch die in den Akten enthaltenen Aufzeichnungen zugänglich werden. Ein dritter Hauptunterschied ist der zwischen Heimlichkeit und Offentlichkeit des Verfahrens (wenigstens in der Hauptverhandlung). Alle neuern Gesetzgebungen gestatten unter Festhaltung des Grundsatzes der Offentlichkeit doch gewisse Ausnahmen davon, wenn dies das Bedürfnis, die Verhandlung vor Störungen zu bewahren, oder die Schamhaftigkeit oder das staatliche Interesse erfordert. Eigentümlich geartet ist gegenüber den kontinentalen Formen des Strafverfahrens wiederum Englands Prozeßeinrichtung; Offentlichkeit und Mündlichkeit erstrecken sich hier auch auf die Voruntersuchung. Im allgemeinen ist zu sagen, daß der in Deutschland ehemals übliche S., wie er sich seit dem 16. Miter ausgebildet hatte, auf den Grundsätzen der Mittelbarkeit, Schriftlichkeit und Heimlichkeit, sowie auf der Inquisitionsmaxime beruhte und feste Beweisregeln aufstellte. Durch den franz. Code d'instruction criminelle und seinen übergang nach Rheinpreußen, Rheinhessen und Rheinbayern gewann die Einsicht in die Vorteile eines auf die entgegengesetzten Prinzipien gegründeten S. immer größere Verbreitung, und seit 1848 erhielt derselbe auch in der Gesetzgebung der meisten deutschen Staaten, wiewohl unter mannigfachen Abweichunen, den Vorzug. Den mannigfachen Verschiedenheiten des Strafprozeßrechts ist jedoch ein Ende bereitet worden, seitdem von Reichs wegen eine einheitliche Strafprozeßordnung (vom 1. Febr. 1877) und ein Gerichtsverfassungsgesetz (vom 27. Jan. 1877) zu Stande gebracht worden sind, die am 1. Okt. 1879 in Wirksamkeit traten. Die Schwierigkeiten der Vereinbarung dieser Gesetze unter den legislativen Faktoren waren deswegen große, weil polit. Machtfragen überall in das Strafprozeßrecht besonders tief eingreifen. Die Einrichtung des S. ist der bedeutsamste Maßstab für die Entwickelungsform der staatsbürgerlichen Freiheiten und der öffentlichen Ordnung. Despotisch regierten Staaten ist es eigentümlich, die Rechte des Angeklagten überall auf eine niedrige Stufe herabzudrücken, andererseits zeichnen sich die Epochen der Anarchie dadurch aus, daß die Strafgerichte den Volkslaunen unterthänig gemacht werden. Die Rechte des angeklagten Staatsbürgers mit den strafrechtlichen Interessen der Gesellschaft in billiger Weise auszugleichen, ist die letzte Aufgabe des S. Immer aber muß der Grundsatz festgehalten werden, daß bei Zweifelhaftigkeit des Beweispunktes oder der Rechtsfrage Freisprechung einzutreten hat. Schon die Römer erkannten dies richtige Prinzip der Entscheidung an. Ein Strafverfahren zerfällt regelmäßig in drei, nach Zweck und Form voneinander unterschiedene Stadien. In dem Vorverfahren handelt es sich um Vorbereitung der öffentlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen um Führung einer gerichtlichen Voruntersuchung. Sodann handelt es sich um die Entscheidung des Gerichts über Eröffnung des Hauptverfahrens, soweit nicht in einzelnen Fällen sofort zur Hauptverhandlung geschritten werden darf (vor Schöffengericht und vor dem Amtsrichter: §. 211 der Strafprozeßordnung), endlich um Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung (SS. 212 -317 der Strafprozeßordnung). Das Schluß- oder Hauptverfahren führt den Angeklagten und sämtliche Beweise dem Gerichtshofe unmittelbar vor und endet mit der Aburteilung. Das Anklageprinzip ist hierbei dadurch gewahrt, daß die Staatsanwaltschaft in jedem Stadium die Thätigkeit des Gerichts begleitet und anregt, vornehmlich aber in der Hauptverhandlung die belastenden Momente in eigenen Vorträgen zusammenstellt. Hiergegen hat wieder der Verteidiger die Sache zum Besten und vom Standpunkte des Angeklagten zu beleuchten. Übrigens sind die Formen des Verfahrens je nach dem Range der abzuurteilenden Straffache und der sog. materiellen Kompetenz der Gerichtshöfe verschieden. Feierlich vor dem Schwurgericht, minder formell vor den Landgerichten der neuern deutschen Reichs-⸗ strafprozeßordnung ist das Strafverfahren ziemlich formlos vor den Schöffengerichten (s. d.). Selbst die civilprozessualische Form des Mandats, d. h. eines Strafzahlungsbefehls, ist in polizeilichen Übertretungssachen zugelassen. Zu den Eigentümlichkeiten des neuen deutschen Strafprozeßrechts, im Vergleich sowohl zu der Mehrzahl der ältern deutschen Strafprozeßordnungen, als auch der außerdeutschen „nn. gehört die Behandlung der Rechtsmittel. Die Urteile der Schwurgerichte und Landgerichte sind, abgesehen von der Wiederaufnahme des Verfahrens in Fällen der nachträglichen Geltendmachung wichtiger Gegenbeweismittel, nur durch die Nichtigkeitsbeschwerde oder sog. Revision anzugreifen. Das früher allgemein übliche Rechtsmittel der Berufung ist also in Fortfall gebracht und nur gegen die Erkenntnisse der Schöffengerichte anwendbar. Als Hauptwerke über den frühern gemein-deutschen S. sind die Lehrbücher von Stübel, Martin, Müller, Bauer und Abegg, desgleichen Mittermaiers „Deutsches Strafverfahreup (4. Aufl., Heidelb. 1845 —146) zu nennen. Das neuere Recht behandeln: lanck, «Systematische Darstellung des deutschen trafverfahrenso (Gött. 1857), und Zachariä, „Handbuch des deutschen Strafprozesseso (2 Bde., Gott. 1861—68). Auf das neuere deutsche Strafrozeßrecht nach der Strafprozeßordnung von 1877 eziehen sich: von Holtzendorff, «Handbuch des

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 275Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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