Superficies (wörtlich =die Oberfläche eines Grundstücks) bezeichnet im juristischen Sprachgebrauch die dingliche eigentumsgleiche Berechtigung an einer solchen Oberflache (Gebäude, Keller, Grabstätte, Kirchenstuhl, Anpflanzung), welche man dem Grundsatze zuwider: superticies solo cedit, d. h. Oberfläche und Terrain können nicht im Eigen-H tum verschiedener Personen stehen, an fremdem Grundstück erwirbt. In diesem Sinne ist 8. Platzrecht, Baurecht, Kellerrecht. Sie ist vererblich, veräußerlich und, wie alle dinglichen Rechte, auf längere Dauer angelegt. Die nach römischem Recht bestehende Verpflichtung des Inhabers der 8., des sog. Superficiars, zur Bahlung eines Bodenzinses ist heutzutage, wenn auch üblich, doch keinesfalls mehr essentiell. Die S. wird durch Vertrag oder letztwillige Verfügung des Grundherrn begründet, dinglich wird das Recht aber erst infolge wirklicher Besitzergreifung. In dieser Form findet sich die 8. noch in den neuern deutschen Gesetzgebungen; die Abweichungen, welche hier vorkommen, sind meistens lediglich formeller Natur und betreffen die Formalität des Begründungsakts, den Einfluß der Ablösungsgesetze u. dgl.