Servitut, Dienstbarkeit oder Gerechtigk eit heißt das dingliche, nicht bloß gegen bestimmte Personen, sondern gegen jedweden Eigentümer oder Besitzer verfolgbare Recht (jus reale) an einer fremden Sache, kraft welches die Sache überhaupt oder zu bestimmten einzelnen Zwecken benutzt oder wenigstens dem freien Gebaren des verpflichteten Inhabers entzogen werden kann. Als berechtigt tritt bei den S. entweder eine individuell bestimmte Person hervor (persönliche Dienstbarkeit) oder der jedesmalige Besitzer eines gewissen Grundstücks (Prädial⸗ oder Real-S.). Der Berechtigte darf vermöge der Dienstbarkeit entweder selbst in Bezug auf den Gegenstand etwas thun, z. B. Früchte davon ziehen, einen Weg gebrauchen (affirmative Servitute) oder dem Eigentümer einen gewissen Gebrauch, z. B. das Höherbauen seines Hauses, das Verbauen eines Fensters u. s. w. untersagen (negative Servitute). Zu eigenen Leistungen ist der Eigentümer der belasteten Sache nach röm. Recht nicht verbunden. Doch gibt es im neuern europ. Recht manche Verhältnisse, wo der Eigentümer eines Grundstücks selbst etwas thun muß, und auch diese hat man nach der Analogie römischer S. behandelt, obgleich viele derselben sehr verschieden davon und aus der Gemeindeverbindung, Grundherrlichkeit und andern mehr öffentlich-rechtlichen Verhältnissen entstanden sind. Die persönlichen S. bestehen bald in der vollen Benutzung einer fremden Sache und in dem Genuß aller davon abfallenden Früchte (Nießbrauch), bald in einem beschränkten Nutzungsrecht (usus), welches sich nur auf die eigenen persönlichen Bedürfnisse bezieht oder irgend sonst in seinem Zwecke und Umfange näher bestimmt ist, z. B. auf freie Wohnung. Grundstücksgerechtigkeiten müssen einen bleibenden Zweck haben und irgend einen Vorteil gewähren; sie sind unzertrennlich von dem berechtigten Grundstück und unteilbar. Das Nutzungsrecht ist bloß eine Einschränkung des Eigentums; es soll das Eigentum nicht aufheben, auch so wenig als möglich die Rechte desselben beeinträchtigen. Der Nutznießer hat daher dafür Sicherheit zu leisten, daß er die Sache pfleglich gebrauchen und dem Eigentümer in gutem Stande zurückgeben will. Grundgerechtigkeiten müssen civiliter, d. h. mit Schonung der Rechte des Eigentümers, ausgeübt werden; sie hindern dessen Mitgebrauch in der Regel nicht. S. können wie andere dingliche Rechte durch Vertrag, letztwillige Verfügung, Verjährung, gerichtliche Zuweisung (wie z. B. eine Wegegerechtigkeit bei Naturalteilung von Grundstücken) oder, wie der Nießbrauch, zufolge gesetzlicher Bestimmungen entstehen. Bei Störungen verfährt der Berechtigte mit Besitzrechtsmitteln oder mit der Konfessorienklage auf Anerkennung seines Rechts, während freie Eigentümer der unbefugten Anmaßung einer Dienstbarkeit mit der Negatorienklage entgegentreten. S. erlöschen durch Untergang der dienenden Sache, Verzicht des Berechtigten, Nichtgebrauch binnen langer Zeit, Zusammenfallen der Pflicht und der Berechtigung (Konsolidation, z. B. wenn das dienende und herrschende Grundstück in eine und dieselbe Hand kommt), gerichtliche Aberkennung wegen Mißbrauchs, Erlöschen der Bedingung, unter welcher die S. erworben ist, nach neuern Gesetzen teilweise auch durch Zwangsablösung.