Sachenrecht ist derjenige Teil des Privatrechts welcher sich mit der Lehre vom Eigentum (dominium) und den dinglichen Rechten (jura in re aliena) beschäftigt. Sowohl das Eigentum wie die dinglichen Rechte (Servitut, Hypothek, Emphyteusis und Superficies) haben es mit einer unmittelbaren rechtlichen Herrschaft einer Person über eine Sache zu thun, nur daß sich diese Herrschaft beim Eigentum als eine vollständige, bei den dinglichen Rechten hingegen als eine nur teilweise darstellt. Gegen Störungen werden die S. durch dingliche Klagen (actiones in rem) gerichtlich geltend gemacht. Den jurist Gegensatz der S. bilden die Forderungsre chte, deren Existenz vom Mitwollen eines bestimmten Dritten bedingt ist; hiermit hängt es zusammen daß im allgemeinen den Forderungsrechten der Charakter des Flüchtigen, Transitorischen, den S. hingegen der des relativ-dauernden, in sich Ruhenden, eigentümlich ist.