Täufling mittels der Anrufung des Namens Christi in geheimnisvolle Verbindung mit ihm, daher schon in der Apostelzeit die Sitte aufkam, daß die Gläubigen sich für ihre bereits verstorbenen Angehörigen taufen ließen, um diesen bei der Auferstehung die Teilnahme am Messiasreiche zu sichern. Als geheimnisvolle Teilnahme an dem sündentilgenden Tode und der Auferstehung Jesu hieß die T. «das Bad der Wiedergeburto, durch welches der Täufling der Sündenvergebung und des Heiligen Geistes, sowie der Anwartschaft auf die künftige Auferstehung teilhaftig werde. Schon in der Vorstellung der Urgemeinde verband sich mit der Wassertaufe die Geistestaufe, oder die Überleitung des Heiligen Geistes mittels Handauflegung auf den Täufling. Diese Gabe der Geistesmitteilung gilt der Apostelgeschichte als eine Prärogative der Apostel, daher die Wassertaufe anderer Lehrer erst der Vervollständigung durch die apostolische Handauflegung zu bedürfen schien. Als Sinnbild der Geistestaufe kam schon im 2. Jahrh. außer der Handauflegung die Salbung auf, die aber gleich dieser seit Mitte des 3. Jahrh. allein von den Bischöfen, als Nachfolgern der Apostel, vollzogen wurde, während die Wassertaufe den Presbytern gestattet blieb. Infolge dessen wurde die Handauflegung und Salbung als besondere heilige Handlung (s. Firmung) von der T. getrennt. Die alte Sitte des Untertauchens veranlaßte seit dem 4. Jahrh. die Aufstellung von sog. Taufbrunnen in den Vorhöfen der Gotteshäuser oder in eigenen Taufkapellen. Das bloße Besprengen mit Wasser, welches früher nur bei der Krankentaufe (baptismus clinicorum) üblich war, kam in der abendländ. Kirche erst im 13. Jahrh. auf. Die Protestanten nahmen diese Sitte von den Katholiken herüber. Nur die Baptisten (s. d.), denen die Besprengung keine wirkliche T. ist, haben das Untertauchen wieder eingeführt, welches übrigens auch in der griech. Kirche die herrschende Sitte blieb. In den ersten Jahrhunderten empfingen fast nur Erwachsene die T. Derselben ging eine längere Vorbereitungszeit voran, während deren die Neubekehrten in der christl. Glaubenslehre unterrichtet wurden. (S. Katechumenen.) er Glaube an die sündenvergebende Kraft der welcher nur die Kraft des Märtyrertodes gleichgeachtet wurde (Bluttaufe), bewog viele, dieselbe solange als möglich aufzuschieben. Die besonders durch Augustinus verbreitete Lehre von der unwiderruflichen Verdammnis der Ungetauften verwandelte diese Säumnis in Eile und machte seit dem 5. Jahrh. die Kindertaufe allgemein. Freilich verwickelte diese Sitte die Kirche in allerlei Schwierigkeiten, da bisher als Bedingung der T. der persönliche Glaube gefordert wurde. Statt des Täuflings legten seitdem die Taufzeugen oder Paten (s. d.) das Taufbekenntnis ab, und der Glaube der letztern galt als stellvertretend für den Glauben des Kindes, wenn man nicht vorzog, von einem aunbewußten Glaubeno des Täuflings zu sprechen. Der magischen Auffassung von der Wirkung der T. wurde hierdurch noch größerer Vorschub geleistet. Schon im 3. Jahrh. hatte Bischof Stephan von Rom im Streite mit Cyprian von Karthago und den kleinasiat. Bischöfen behauptet, die Wirksamkeit der T. sei lediglich abhängig von der über den Täufling ausgesprochenen biblischen Taufformel, und aus diesem Grunde auch die bei schismatischen und ketzerischen Parteien verrichtete T. (Ketzertaufe) für gültig erklärt. Diese Ansicht ist später die herrschende geworden, daher die orthodoxe Kirche jede Art Wiedertaufe untersagte, außer wenn die Taufformel nicht einsetzungsmäßig ausgesprochen ist. Noch heute achtet daher die kath. Kirche auch die protestantische T. für gültig. Sogar Laien und Nichtchristen dürfen in Notfällen die T. in gültiger Weise vollziehen. Als Wirkung des Taufaktes betrachtet die orthodoxe Lehre fast aller christl. Konfessionen die Vergebung der Sünde, speziell die Tilgung der auch den Kindern infolge der Erbsünde anhaftenden Verdammlichkeit vor Gott. Ungetaufte Kinder sind dagegen der Gewalt des Teufels anheimgegeben, die erst durch den Taufakt gebrochen wird, daher nach alter kirchlicher Sitte ein von den Paten an Kindesstatt ausgesprochenes Gelöbnis, dem Teufel zu entsagen (Abrenunciation), oder wohl auch eine förniliche Austreibung des Teufels aus dem Kinde durch den Geistlichen (s. Exorzismus) der T. vorherging. Nach luth. Lehre wird durch die T. nicht bloß die Sündenvergebung, sondern auch die Wiedergeburt oder die Herstellung der Freiheit zum Guten und die Rechtfertigung vor Gott thatsächlich gewirkt, wogegen die Reformierten in ihr nur ein Zeichen und Unterpfand des göttlichen Willens sehen, diese Güter dem Kinde, wenn es zum Glauben gelangt, zu gewähren. Der Rationalismus betrachtet die T. nur als feierliche Aufnahme des Kindes in die christl. Gemeinschaft, die neuere freie Theologie als symbolische Handlung der Kirche zur sinnbildlichen Darstellung der Wiedergeburt oder der sittlichen Erneuerung. Der Widerspruch, in welchen die orthodoxe Lehre von der Wirkung der T. mit der Lehre vom Glauben trat, hat schon in der Reformationszeit bei den sog. Wiedertäufern (s. d.) und später noch bei den Taufgesinnten (s. d.) und Baptisten (s. d.) zur Verwerfung der Kindertaufe geführt. Der früher allgemein festgehaltene staatliche Taufzwang ist in Deutschland seit dem Reichsesetz vom 6. Febr. 1875 in Wegfall gekommen. Die Taufceremonien sind bei den verschiedenen christl. Konfessionen verschieden. Bei den Protestanten wird die T. lediglich durch das Aussprechen der Taufformel über dem mit seinem neuen Vornamen genannten Täufling und dreimalige Besprengung vollzogen, die Recitation des Glaubensbekenntnisses, gewöhnlich des apostolischen Symbolums, geht voran, die Einsegnung folgt nach. In der kath. Kirche wird dem Neugetauften zum Zeichen seiner geistlichen Jugend Milch und Honig gereicht und seine geistige Ausstattung mit den Gaben des Christentums durch mehrere symbolische Handlungen, z. B. die Mitteilung des Salzes der Weisheit und die Bekleidung mit dem Westerhemd, dem Kleide der Unschuld und Reinlichkeit, angedeutet. Das Taufwasser wird in der röm. und griech. Kirche besonders geweiht. Übrigens gilt die T. bei allen christl. Kirchenparteien als Sakrament (s. d.). An leblosen Gegenständen die T. zu vollziehen, gilt den Protestanten als verwerflicher Mißbrauch. In der kath. Kirche kommt dies dagegen häufiger vor. Am gewöhnlichsten ist der im 10. Jahrh. aufgekommene Gebrauch der Glockentaufe, welche zu der abergläubischen Vorstellung !eines besondern Schutzes, den das Läuten der Glocke bei Gewittern gewähren sollte (Wetterläuten), Veranlassung bot.