Tauschvertrag ist ein dem Kauf entsprechendes Rechtsgeschäft, nur daß anstatt Ware gegen Geld Ware gegen Ware umgesetzt wird; er ist die ältere Form des Kaufs und selbst die röm. Juristen waren über die Verschiedenheit beider Geschäfte noch nicht einig. Nach röm. Recht galt der T. gleich dem alten Realkaufo mit erfolgter Willenseinigung der Parteien noch nicht für geschlossen, es mußte erst wenigstens einseitige Leistung erfolgen (Realkontrakt). Nach heutigem Recht sieht man hiervon ab und beurteilt den T., gleich dem Kauf, als Konsenualkontrakt, hat auch die wichtigsten Grundsätze des Kaufvertrags, wie die Möglichkeit eines Gechäfts über fremde Sachen, die Haftung wegen Entwährung u. . auf den T. übertragen. Ob das Geldwechseln T. sei, ist nach den einzelnen Landesrechten verschieden zu beurteilen.