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Recht & StaatBrockhaus 1882

Tertan, Dorf in der tiroler Bezirkshauptmannschaft Bozen, Station der Bozen-Meraner Eisenbahn, zählt (1880) 1315 (Gemeinde 1620) C., ist bekannt durch vorzüglichen Wein (weißer Terlaner). Terlizzi, Stadt in der ital. Provinz Bari delle Puglie, Bezirk Barletta, hat (1881) 26 607 E., Ringmauern, ein Kastell, Mandel⸗ und Weinbau. Termes (lat.), die Termite. Termin (lat.), die bestimmte Zeit, zu welcher im Prozeß gehandelt werden s oll, welche durch die Handlung, für die der Termin bestimmt ist, ganz ausgefüllt wird, während Frist ein Zeitraum ist, innerhalb dessen der zum Handeln Berufene den Zeitpunkt seines Handelns beliebig wählen kan (T. zur mündlichen Verhandlung, zur Beweisau nahme u. s. w.). Der T. ist immer vom Richte gesetzt. Im Civilprozeß gilt: der T. beginnt m dem Aufrufen der Sache; er ist von einer Part versäumt, wenn sie bis zum Schluß desselben nich verhandelt. Ein T. kann durch Parteivereinbarun aufgehoben werden. Das Verfahren ruht, bis ein Partei von neuem den Gegner ladet, wenn in einen T. zur mündlichen Verhandlung beide Parteier nicht erscheinen. Auch kann Verlegung wie Ver tagung eines T. auf einseitigen Antrag wie vor Amts wegen erfolgen, ersteres nach den Bestimmun gen über Fristverlängerung. Vgl. Civilprozeßord nung für das Deutsche Reich, S. 196, 197, 205 206. (S. Frist, Ladung, Versäumnis.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 567Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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