FeedTestament
Recht & StaatBrockhaus 1882

Testament oder Letzter Wille (testamentum, ultima voluntas, elogium) ist die feierliche Erklärung, wie es mit dem Vermögen des in dieser Weise 15 Aussprechenden nach seinem Tode gehalten werden solle. Wenn auch das Gesetz die Erbfolge der Blutsverwandten zur Regel erhebt, so läßt es doch daneben die Möglichkeit zu, daß ein Erblasser diese Nachfolge abändert oder zu Gunsten von Nichtverwandten beschränkt oder aufhebt. Derartige Festsetzungen erlangen ihre Wirksamkeit nicht, wie man wohl angegeben findet, durch den fortlebenden Willen des bereits verstorbenen Urhebers, sondern durch den pflichtmäßigen, nötigenfalls mittels gerichtlichen Zwanges zu stärkenden Familiensinn, welcher die Wünsche und Anordnungen eines verstorbenen Angehörigen zu achten gebietet. (S. Erbrecht.) Die Römer erblickten in der Befugnis, auf diesem Wege die Anhänglichkeit zu belohnen, Unaufmerksamkeit und Lieblosigkeit zu ahnden oder mit Rücksicht auf die Bedürftigkeit größere Zuwendungen zu machen, eine wertvolle Ermächtigung, deren sie sich indessen nur unter Einschränkungen bedienen durften. (S. Intestaterbfolge.) Die hieraus sich ergebenden Erfordernisse (solemnia, solennitates) der T. weisen zum Teil noch auf jene Zeit zurück, welche der Familienverbindung größere Wichtigkeit beilegte und die Gültigkeit einer Zurücksetzung der Geschlechtsgenossen von der Zustimmung des versammelten Volks abhängig machte (testamentum comitiis calatis conditum). Obgleich nämlich die Notwendigkeit dieser allgemeinen Verlautbarung des Letzten Willens weiterhin durch private, jederzeit abschließbare Scheinverkäufe der gesamten Habe in Gegenwart von Zeugen umgangen wurde, wobei der Käufer versprach, die dereinstige Hinterlassenschaft dem bezeichneten Erben auszuantworten (testamentum per aes et libram), so erhielt sich doch für das hieran entwickelte spätere Privattestament vor sieben Zeugen die Bestimmung, daß nur an ihrer Ehre vollkommene, in der Volksversammlung zutrittsfähige Männer bei der Testamentserrichtung, nach deshalb ergangener ausdrücklicher Aufforderung (specialis rogatio), mitwirken dürften. Ebenso mußte der Testator dem Bürgerstande angehören, unbescholten, mündig, frei von väterlicher Gewalt oder Vormundschaft wegen Verschwendung und im Besitze seiner Verstandeskräfte sein. Die willkürliche Gesetzgebung der Kaiserzeit entzog noch Pasquillanten, Ketzern und Apostaten das Recht zum Testieren. Die Einsetzung des Erben hatte in Erinnerung an das vormalige Bedürfnis eines besondern Volksbeschlusses mit befehlenden Worten zu erfolgen (directa heredis institutio), und wie bei den öffentlichen Verhandlungen die Tagesordnung festzuhalten war, so durfte bis zur Beendigung der mündlichen Erklärung des Testators oder bis zur Unterzeichnung und Besiegelung des schriftlichen Letzten Willens die Einheit des Akts nicht unterbrochen, d. h. keine zur Testamentserrichtung nicht gehörige Handlung vorgenommen werden. Da ferner die Aufhebung der Geschlechtserbfolge ursprünglich nur im Falle einer Unwürdigkeit der Agnaten genehmigt ward, so führt das röm. Recht bis zuletzt T. auf die Absicht einer völligen Aufhebung der Intestaterbfolge zurück. Gesetzliche Erben können, sobald ein T. errichtet ist, nur kraft ausdrücklicher Zuwendung etwas aus dem Nachlasse erhalten, und wenn der Verstorbene bloß über einen Teil seines Nachlasses verfügt oder einen Erben auf Zeit ernannt hat, so gilt der Erbe als unbeschränkt eingesetzt, damit ja nicht der Rest oder die ganze Hinterlassenschaft jemals an die unerwähnt gebliebenen Intestaterben gelange (Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest). Ebenso wird eine enger gestellte Bedingung, wenn den ersternannten Erben ein Suderbe ersetzen solle, auf alle Fälle bezogen, wo Substitutionen überhaupt in Kraft treten können, und der Anteil eines ausschlagenden oder sonst außer Betracht kommenden Miterben wächst den mit ihm zugleich Eingesetzten zu. Der Erbe muß namentlich oder doch so genau bezeichnet sein, daß über die Absicht des Testators kein Zweifel entstehen kann, und es lassen sich zur Nachfolge auf den Todesfall nur solche Personen berufen, welche die Erbfähigkeit besitzen. Dieselbe war durchweg abgesprochen den Nichtbürgern (wiewohl nicht den Sklaven, da der eigene Sklave des Testators durch die Einsetzung frei und Erbe wird, statt des fremden Sklaven aber der Herr succediert); allen ungewissen Personen, unter welchen das ältere Recht auch Tempelgemeinden, Municipalitäten und noch ungeborene Posthumi begriff, nach neuerm Rechte nur den nicht anerkannten Kollegien; den Hochverrätern und ihren Söhnen; den Witwen, wenn sie das Trauerjahr verletzten; den Ketzern und Abtrünnigen. Nur relativ, d. h. im Verhältnis zu gewissen Personen, waren erbunfähig: die Zeugen bei dem betreffenden T.; der, welcher es auf Geheiß des Testators niederschrieb, und Kinder, die letzterer in einer blutschänderischen Verbindung gezeugt. Konkubinenkinder sollen, wenn echte Kinder vorhanden sind, zusammen nur ein Sechstel des Nachlasses, der zweite Ehegatte des Testators nicht mehr zugewendet bekommen, als das am geringsten bedachte Kind erster Che erhält. Die Ausschließung der Geschlechtserbfolge durch das T. darf jedoch nicht in einer Weise vor sich gehen, daß dadurch die nächsten Pietätspflichten willkürlich verletzt werden. Obgleich nämlich die Zwölf Tafeln dem selbständigen Bürger jedwede Verfügung freizugeben scheinen, so hat doch schon die ältere Praxis und nachher die kaiserl. Gesetzgebung den Grundsatz hervorgebracht, daß die Noterben, d. h. die denkbar besten Intestaterben (Descendenten, in deren Ermangelung Ascendenten und, wenn es sich um Bevorzugung einer anrüchigen Person handelt, auch Geschwister des Testators), in dem Letzten Willen nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern entweder zum wenigsten auf den Pflichtteil gesetzt oder aus triftigen Gründen ausdrücklich enterbt werden sollen. Nichtbeachtung dieser Vorschriften zieht Ungültigkeit des T. nach sich. Vgl. Schröder, «Das Noterbenrechto (Heidelb. 1877); Verhandlungen des 14. Deutschen Juristentagso (Bd. 1, Berl. 1878). In den letzten Zeiten der röm. Republik führte das Verlangen, Letzte Willen möglichst aufrecht zu erhalten, auf den Ausweg, daß mit dem strengen Recht unvereinbare T. als Fideikommisse (s. d.) angesehen wurden. Da man desgleichen anfing, die alten Förmlichkeiten mehr auf das Bedürfnis einer genauen Feststellung des Willensausspruchs zu beziehen, so kamen neben den Privattestamenten wieder öffentliche Testamente in Aufnahme, wiewohl nur so, daß man seinen Letzten Willen entweder bei Gerichtzu Protokoll erklärte oder schriftlich in der Kanzlei des Regenten hinterlegte (testa. mentum apud acta judicialia insinuatum und testamentum principi oblatum). Für besondere Gelegenheiten oder im Verhältnis zu bestimmten Personen wurde selbst von den strengen Erfordernissen mehr oder weniger abgesehen, und es entstanden damit dieprivilegierten Testamente. Hierzu gehören: die Militärtestamente, in denen Soldaten auf dem Kriegsschauplatze, wenn sie nur für einigen Beweis ihres Willensausspruchs sorgen jede beliebige Verfügung treffen können (ugl. Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, §. 44, und Mandry, «Der civilrechtliche Inhalt der Reichsesetze», Tüb. 1878); T. auf dem Lande, wo fünf eugen; T. zu Pestzeiten, bei welchen eine Unterbrechung des Akts der Gültigkeit keinen Eintrag thut. Auch wenn Eltern ihr Vermögen nur ihren Kindern vermachen, bedürfen sie keiner andern Solennität, als daß sie die Verordnung eigenhändig unterschreiben, insbesondere die Namen der Kinder und das Datum schreiben. Gegenseitige Testamente (testamenta reciproca), in welchen zwei

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 579Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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