Sintenis (Karl Friedr. Ferd.), vorzüglicher deutscher Jurist, geb. zu Zerbst 25. Juni 1804, ein Enkel des Romanschriftstellers und rationalistischen Theologen Christian Friedrich S. (geb. 12. März 1750 zu Zerbst, gest. als Professor daselbst 31. März 1820), studierte zu Leipzig und Jena die Rechte. Nachdem er Advokat in seiner Vaterstadt geworden, unternahm er 1829 in Gemeinschaft mit andern die erste deutsche Übersetzung des Corpus juris civiliso, die 1834 beendet wurde, und der sich eine solche des Corpus juris canonicio im Auszuge und das „Handbuch des gemeinen Pfandrechtso (Halle 1836) anschloß. Im J. 1837 wurde er ord. Professor der Rechte an der Universität zu Gießen, 1841 Mitglied der Landesregierung und des Landeskonsistoriums zu Dessau, 1847 Mitglied des Landesdirektionskollegiums für das Herzogtum Köthen und mit der Leitung der Kabinettsangelegenheiten beauftragt. Infolge der Bewegungen von 1848 aus diesen Stellungen entlassen, verblieb er doch Mitglied des Oberlandesgerichts zu Dessau. Im anhaltischen Landtag von 1849 gehörte S. zur entschiedenen Rechten; 1850 saß er im Staatenhause des Unionsparlaments zu Erfurt. In demselben Jahre wurde er zweiter Präsident des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts für Anhalt-Dessau und Köthen und 1853 alleiniger Präsident desselben. Im J. 1862 erfolgte seine Berufung in das Ministerium, 1863 seine Ernennung zum Wirkl. „Geheimrat. In demselben Jahre wurde er zum Vorsitzenden des neuerrichteten Stagtsministeriums für ganz Anhalt ernannt. S. starb zu Dessau 2. Aug. 1868. Unter seinen jurist. Werken ist Das praktische gemeine Civilrechto (3 Bde., Lpz. 1844 —55; 3. Aufl. 1868—69) das bedeutendste.