Fideikommiß ist im röm. Recht ursprünglich im Gegensatz gegen das streng formelle Legat soviel als ein den Erben nur in das Gewissen geschobener Letzter Wille. Die Römer bedienten sich gegen das Ende des Freistaats solcher Berufungen an die Pietät, um Anordnungen auf den Todesfall wirksam zu machen, die nach der Strenge des alten Rechts nicht verpflichtend waren, z. B. um in Widerspruch mit der Vorschrift, Erben für immer einzusetzen, den Nachlaß bei dem Eintritt eines bestimmten Termins oder einer Bedingung durch den Testamentserben selbst auf einen Dritten zu bringen. Auch verließ man sich darauf, daß der nächste Verwandte den klar erkennbaren Letzten Willen wegen unabsichtlicher Verletzung bloß formaler Vorschriften (z. B. wenn sich bei einem der sieben Testamentszeugen erst nachträglich die Unfähigkeit zum Zeugnis herausstellte) nicht anfechten, sondern die e den ernannten Erben gleicham unter den Lebenden überlassen, ingleichen daß er Erbe aus Gründen der nämlichen Art unwirksame Legate dennoch erfüllen werde. Man unterschied hiernach Universalfideikommisse, die den ganzen Nachlaß oder eine Quote desselben, und Singularfideikommisse, die nur einzelne Sachen betrafen. Der zur Abtretung Aufge kommiff-Fiduciarius, der so Bedachte Fideikommissarius. Seit Augustus erkannten auch die Gerichte für verbindend an, und es wurde, um die Fiduciare von der Entkräftung solcher Letzten Willen durch Ausschlagung der Erbfolge abzuhalten, nachgehends bestimmt, daß Singularfideikommisse bis höchstens zu drei Vierteilen der Hinterlassenschaft auferlegt werden sollten, ferner rücksichtlich der Universalfideikommisse, daß der Fiduciar, um nicht bloß dem Namen nach Erbe zu bleiben, von der (Erbschaft ebenfalls ein Vierteil, die sog. Trebellianische Quart, zurückbehalten dürfe, ingleichen daß der Fideikommiffar nach Verhältnis des Empfangenen den Nachlaßgläubigern unmittelbar verpflichtet werde. Wenn jedoch das Universalfideikommiß erst mit dem Tode des Fiduciars in Kraft zu treten hat, braucht dieser nur ein Vierteil übrig zu lassen (Eideicommissum ejus quod superfuturum est). Hieraus erklärt sich die Vorschrift des Justinia neischen Rechts hinsichtlich der sog. Fideicommisss successiva, wo nach der Bestimmung des Testators sein Nachlaß in der Familie des Erben immer weiter erben soll. Eine derartige Verfügung gilt nur für vier Geschlechtsfolgen, weil, wenn jeder Erbe bloß ein Vierteil zu hinterlassen hat, auf den fünften Erben weniger als ein Tausendteil der ursprünglichen Erbschaft, also etwas kaum Nennenswertes, gelangen könnte. Die röm. Bestimmungen über Universalfideikommisse sind im ganzen noch heutzutage vom gemeinen Recht beibehalten, während Singularfideikommisse nach den Grundsätzen uber Legate (s. d.) beurteilt werden. Ganz etwas anderes als die erwähnten Fideicommissa successiva sind die deutschrechtlichen Familienfideikommisse. Sie sind ein Erzeugnis der durch die Doktrin des 17. Jahrh. beherrschten Praxis, welches dem röm. Rechte die äußerlichen Formen, dem deutschen Rechtsleben die zu Grunde liegende Rechtssitte der Erhaltung des Grundeigentums in der Familie, dem longobard. Lehnrecht endlich die jurist. Fassung der unmittelbaren Nachfolge des Stifters seitens des Fideikommißerben (successio ex pacto et providentia majorum) entlehnte. Man versteht unter Familienfideikommissen bestimmte Güter, deren Eigentümer mittels gerichtlich bestätigter Erklärung unter den Lebenden oder auf den Todesfall verfügt hat, daß diese Vermögensobjekte bei einer gewissen Familie unveräußerlich verbleiben und bis zu deren Aussterben, möglicherweise nach den Grundsätzen einer ½ Successionsordnung, wie Primogenitur, kajorat oder Minorat, forterben sollen. Bei minder vollem Eigentum des Stifters müssen die Inhaber der beschränkenden Rechte, z. B. mit Erbanwartschaft versehene Geschlechtsvettern (s. Familienpakt), hinsichtlich' eines Lehns der Lehnsherr, ihre Einwilligung zur Errichtung des F. geben; desgleichen sind die Noterben des Stifters einspruchberechtigt, wenn durch derartige Verfügungen der ihnen gebührende Pflichtteil beeinträchtigt wird. Der Eigentümer des Gutes ist nicht die ganze Familie, sondern der berechtigte Inhaber des Gutes. Sein Eigentum ist jedoch beschränkt. Nachfolger im Besitze des F. brauchen, wenn sie nicht zugleich den Vorbesitzer auch sonst beerbt haben, keine Veräußerung oder Verpfandung gelten zu lassen, die letzterer ohne ihre Zustimmung unternommen. Auch Kapitalien können Gegenstand eines 17 sein. Aufhebung der Fideikommißeigenschaft bedarf es außer der Einwilligung sämtlicher lebender Anwärter auch der Genehmigung von seiten derjenigen Behörden, welche die Stiftung errichten ließen. F. sollen Angehörige einer Familie in den Stand setzen, den Namen derselben mit Glanz und Ehren aufrecht zu erhalten. Sie entziehen aber dem lebendigen Verkehr bedeutende Werte, berauben die persönlichen Gläubiger des Fideikommißinhabers fur den Fall, daß dieser ohne anderweites Vermögen stirbt und das Gut nur kraft der Stiftung auf seine Verwandten übergeht, und verstoßen, wenn von mehrern gleich nahen ngehörigen wegen einer besondern Successionsordnung nur Einer erben darf, gegen die Rechte der Familie. Daher rühren die mancherlei Beschränkungen, z. B. das Erfordernis eines Minimums des Ertrags, die erforderliche Bestätigung. des Landesherrn oder des Gerichts. In der deutschen Gesetzgebung sind die F. eingehend geregelt. Nach der Französischen Revolution wurden sie in Frankreich aufgehoben und mit der Einfhrung des Code Napoléon in verschiedenen deutschen Staaten auch in diesen beseitigt. Später wurden sie in Deutschland wieder eingeführt, bis die Grundrechte des deutschen Volks von 1848 von neuem ihre Aufhebung dekretierten. In den folgenden Jahren wurde jedoch in den meisten deutschen Staaten, z. B. in Preußen durch Gesetz vom 5. Juni 1852 ihre Gültigkeit wieder anerkannt, und bestehen sie gegenwärtig zu Recht. Beseitigt sind sie z. B. in Oldenburg. Vgl. Costa, „Entwickelungsgeschichte der deutschen Familienfideikommissex (Münch. 1864); Lewis, „Das Recht des ö Familienfideikommisseso (Berl. 1868).