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Recht & StaatBrockhaus 1882

Titel (titulus) bedeutet am häufigsten im gewöhnlichen Umgange ein Wort oder einen Namen, wodurch in der hürgerlichen Gesellschaft eine Person in Rücksicht ihres Standes, Amtes, ihrer Würde u. s. w. von der andern unterschieden werden soll. Man unterscheidet Standestitel, z. B. bei Für-Bür Adeligen u. s. w., * Unterschiede von urgerlichen; Ehrentitel, z. B. Durchlaucht, Excellenz u. s. w.; Amtstitel, wie Rat, Professor, Superintendent u. s. w. Außerdem versteht man unter Titel die Aufschrift, Rubrik eines Buchs, Bildes oder andern Werks, das man dadurch von andern unterscheiden will; ferner einen gesetzlichen Grund, aus welchem jemand ein Recht oder der Besitz einer Sache zusteht; im kanonischen Rechte die Einkünfte oder Güter, welche zum Unterhalt der Geistlichen dienen (ursprünglich gewisse, den Geistlichen angewiesene Sitze, wo sie ihr Amt ausüben), und im Mittelalter eine Würde, ein geistliches Amt, das jemand bekleidete. der Kanitel inn man mit Titel die entlich m ten der Kapitel im Corpus juris, namentli in den Institutionen, Pandekten und dem Codex, sowie auch neuerdings in den Gesetzgebungen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 718Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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