FeedTotenorgel
MusikBrockhaus 1882

Totenorgel, s. Orgelgeschütz. Totensagen. Schon bei den ältesten Kulturpölkern wird nach den religiösen Anschauungen durch den Tod der Zusammenhang zwischen Seele und Körper nicht ganz und für immer gelöst. Das merkwürdigste Beispiel bietet Altägypten, wo die Mumisierung der Leichen auf dem Glauben an die Seelenwanderung beruhte, sodaß die Seele schließlich in den frühern Körper zurückkehrte. Auch die Inder entwickelten das Dogma einer Seelenwanderung. Verschieden davon ist der Glaube, daß der Verstorbene nach seinem Abscheiden den irdischen Dingen nicht ganz entfremdet wird, sondern unter Umständen seine Teilnahme daran durch das Erscheinen seines Geistes entweder freiwillig oder durch Beschwörungen genötigt bezeugt. Indessen sind Beispiele für diesen Glauben im vorchristl. Altertum sehr selten; bei den Griechen und Römern wanderte die Seele einfach in die Unterwelt, wo sie ein wesenloses Schattenleben führte. Die Toten konnten aber zum Behufe der Weissagung aus dem Hades eitiert werden (Nekromantie), wovon das älteste Beispiel Odysseus gibt. Diese Beschwörungen wurden zum Teil an bestimmten Orten vorgenommen, außerdem aber traten die Nekromanten als eine Art freier Zunft wie andere Zauberer auf, und die Prozedur, die sie anwandten, ist von Horaz und Tibull überliefert. Aus dem Heidentum ist viel aus dem mit den Toten verknüpften Aberglauben auch auf die christl. Völker übergegangen. Schon die Wahrsagung in Beziehung auf den Tod, die sog. Vorzeichen, das Verhalten beim Sterben, das Totansagen, die Beerdigung, die Totenkleider u. s. w. sind mit einer Fülle abergläubischer Anschauungen umsponnen. Kaum minder ausgedehnt ist der Kreis des Aberglaubens, der sich um das Leben der abgeschiedenen Seele in wucherndster Fülle entwickelt hat. Der Tod vernichtet nicht das Leben, sondern verändert es nur, es ist nicht ein verklärtes, sondern haftet an dem Diesseits, unheimlich für die Lebenden, die deshalb dahin streben, dem Toten im Grabe Ruhe zu verschaffen. Man gibt der Leiche ein Geldstück mit, um sie für ihr irdisches Besitztum abzukaufen. Vierzig Tage lang muß jeder Gestorbene noch auf Erden wandeln. In der Weihnachtsnacht brennt man im Hause Licht, damit die einkehrenden Toten sich daran wärmen können, und um Mitternacht vom Allerheiligen-zum Allerseelentage versammeln sich alle Gestorbenen aus der Gemeinde in der Kirche und halten einen ordentlichen Gottesdienst, wobei der verstorbene Pfarrer predigt. Besonders die Selbstmörder haben keine Ruhe im Grabe, auch nicht wer bei Lebzeiten Geld vergraben oder versteckt hat, ferner nicht der Meineidige, Wucherer, Geizige und wer Grenzsteine verrückt oder seinem Nachbar ein Stück Acker abgepflügt hat. Sie erscheinen als Gespenster, gemeiniglich in menschlicher Gestalt oder als Feuermänner, Irrlichter, Kröten, feurige Hunde u. s. w. Besonders grauenhaft ist die bekannte Vampyrsage. Die Seelen der Toten kann man durch Zauberkunst beschwören und herbeirufen, daß sie sichtbar erscheinen oder hörbar antworten müssen. Dies führt auf das Gebiet der über die natürliche Mensch-Sei hinausragenden Geisterwelt, das in neuester eit zu lebhaft ventilierten Verhandlungen Anlaß gegeben hat. Die Erlösung der Toten ist gemeiniglich nur durch kirchliche und der Hinterbliebenen Fürbitte möglich, knüpft sich aber häufig auch an andere Bedingungen, z. B. wenn das Heben eines Schatzes damit verbunden ist. Nicht selten sind die Bedingungen dazu schwierig und nur mit Gefahren zu erfüllen. Vgl. Wuttke, «Der deutsche Volksaberglaube der Gegenwarte (Berl. 1869). „Totenschau oder Leichenschau bezeichnet eine im obrigkeitlichen Auftrag erfolgende sachkundige Untersuchung jedes verstorbenen Individuums vor seiner Beerdigung. Der Zweck derselben ist teils die Verhütung des Lebendigbegrabenwerdens (eine Gefahr, die man übrigens sehr übertrieben hat), teils Entdeckung von Verbrechen (s. Obduktion), von epidemischen oder ansteckenden Krankheiten und andere polizeiliche oder statist. Nachweise. In beiden Hinsichten hat eine gut eingerichtete T. große Vorzüge vor den Leichenhäusern und andern Vorkehrungen in diesem Fache. Es gehört aber zur wirksamen T., daß dieselbe nur von wissenschaftlichen Arzten ausgeübt werde (nicht, wie in manchen Orten, von Barbieren, Nachtwächtern, Hebammen u. dgl.), daß keine Leiche begraben werden darf, ehe die gesetzliche T. stattgefunden hat (oder der Hausarzt den wirklich erfolgten Tod schriftlich bescheinigt), und daß die Behörden wie das Publikum dem Totenbeschauer (Schauarzt) sein ohnedies unangenehmes Amt nicht erschweren. Wo diese Bedingungen erfüllt werden, hat sich die T. auch als ein nützliches Institut erwiesen. In manchen Ländern, wie in England (s. Coroner), veranstaltet man bloß nach Unglücksfällen, gewaltsamen oder unerklärten Todesfällen, bei Totgefundenen u. s. w. eine solche T., beziehentlich mit Leichenöffnung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 772Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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