Totschlag bedeutet im allgemeinen die widerrechtliche Tötung (s. d.) eines Menschen, im engern Sinne aber diejenige Entziehung des Lebens, welche sich, anders als bei dem kaltblütigen Mord (s. d.), als Folge eines in überwallender Leidenschaft gefaßten und ausgeführten Vorsatzes darstellt. Die Strafe des gemeinen Rechts fur den T. war das Schwert, und die Strenge rechtfertigte sich dadurch, daß man das Hauptgewicht auf den Erfolg der Handlung, gegenüber der Gleichheit dieses Erfolgs aber und gegenüber der höchsten Schutzbedürftigkeit des menschlichen Lebens auf den Unterschied zwischen Totschlag und Mord ein geringeres Gewicht legte. Die strengere Auffassung beherrscht noch gegenwärtig das engl. Recht, während man in Deutschland in der Milde wohl zu weit gegangen ist. Die Bestimmungen des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs sind in SS. 212—215 enthalten. (S. Tötung.)