Tottenham, nördl. Vorort Londons, in der engl. Grafschaft Middlesex, Station der Cambridge-Linie der Great-Casternbahn, zählt (1881) 46441 E. und hat Töpferei und einen großen Park. Tötung (homicidium) heißt im strafrechtlichen Sinne die widerrechtliche Herbeiführung des Todes eines Menschen. Unter den Gütern, die das Strafrecht sicherstellen will, steht das menschliche Leben in erster Reihe. Seine Entziehung durch andere fällt jedoch nur dann unter den strafrechtlichen Gesichtspunkt, wenn ein noch lebender Mensch das Opfer, eine zurechnungsfähige Person der Urheber und das Thun oder Lassen, welches den unnatürlichen Tod herbeiführte, ein widerrechtliches war. Die T. aus Notwehr (s. d.), oder Notstand (s. Notrecht), oder zufolge verpflichtenden Befehls ist erlaubte T., wogegen die Einwilligung des Getöteten keine Straflosigkeit erzeugt. Das Urteil über die strafbare T. ist verschieden, je nachdem sie in bloßer Fahrlässigkeit (/homicidium culposum) oder in einem bösen Vorsatze (homicidium dolosum) ihren Grund hat. Fahrlässige T. zieht unter Berücksichtigung der Grade des Verschuldens längere oder kürzere Freiheitsstrafe nach sich. Dagegen belegte das gemeine Recht die Entziehung des Lebens, wenn der böse Vorsatz in leidenschaftlicher Aufwallung gefaßt und ausgeführt ist (Totschlag), mit der Strafe des Schwerts. Die neuern deutschen Gesetzgebungen straften den Mörder gewöhnlich mit Enthauptung; Totschlag und Kindestötung waren nur mit schweren Freiheitsstrafen belegt. Die T. einer Frucht im Mutterleibe fällt vielfach mit dem Verbrechen der Abtreibung (s. d.) zusammen. Denselben Weg, welchen schon die Partikulargesetzgebungen betreten hatten, verfolgte auch das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch, indem es (C. 211) den Mord mit dem Tode, den Totschlag (S. 212) mit Zuchthaus von 5 bis 15 Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedrohte. (S. Totschlag.) Ahnlich wie Totschlag wird der Kindesmord bestraft (S. 217). Die Strafbestimmungen über die T. sind enthalten im Abschnitt 16: „Verbrechen und Vergehen wider das Handbuch des deutschen Strafrechtsv(Bd. 3, Berl. 1874); Hälschner,Das gemeine deutsche Strafrechto (Bd. 2, Bonn 1884).