FeedTortür
Recht & StaatBrockhaus 1882

Tortür (vom lat. torquere, d. h. drehen, quälen) oder Folter nennt man das Mittel, durch Erregung heftiger körperlicher Schmerzen ein gerichtliches Geständnis zu erzwingen. In den despotischen Staaten des Orients wird die T. noch immer geübt. Bei den Römern, wo sie anfangs im Interesse der Verteidigung lediglich 2e Sklaven zulässig war, welche ihr belastendes Zeugnis auf der Folter zu bestätigen hatten, marterte man weiterhin auch Freie, um Anklagegründe zu gewinnen. Im deutschen Mittelalter trug der Glaube an die stets eingreifende Hand Gottes zum Schutz der Unschuld und Entdeckung der Schuld, welcher auch den Ordalien (s. d.) das Dasein gab, nicht wenig zur Aufnahme der Folter bei. Man hoffte, daß Gott den Unschuldigen stärken werde, Schmerzen auszuhalten, welchen der Schuldbewußte unterliegen müsse. Die Kirche, welche das Untersuchungsverfahren in eine neue systematische Form brachte, ging hier mit ihrem Beispiel voran, und während der zweiten Hälfte des Mittelalters wurde die T. in Europa allgemein. England hatte, wenn der Angeschuldigte nicht antworten wollte, bis 1772 seine fürchterliche peine (oder richtiger prison) forte et dure, eine Vereinigung von strengstem Gefängnis, Hunger und Durst, aber auch die eigentliche T. war seit der Zeit Heinrichs VIII. nicht mehr fremd. Erst später wurde sie als dem gemeinen Rechte Englands entgegen erkannt und in Schottland unter der Königin Anna förmlich abgeschafft. Frankreich hatte seine question préparatoire, um den Verbrecher zum Geständnis zu bringen, welche während der Untersuchung angewendet wurde und den Angeschuldigten auch, wenn er sie aushielt, nicht gegen Verurteilung schützte, und die question préalable, welche der zum Tode Verurteilte vor der Hinrichtung ausstehen mußte, um ihn zur Entdeckung von Mitschuldigen oder andern unbekannten Umständen zu zwingen. Ludwig XVI. schaffte durch das Edikt vom 24. Aug. 1780 die question préparatoire, nicht aber die question préalable ab, die erst in der Revolution aufgehoben wurde. Ebenso war in Deutschland die T. allgemein in Anwendung, und erst die Carolina führte eine beschränkte T. ein, indem sie bestimmte: 1) Ohne Geständnis oder vollen Beweis soll niemand gestraft, und 2) ohne hinreichende Verdachtsgründe (Indicien) keiner gefoltert werden. Ob aber die Verdachtsgründe rechtlich hinreichend seien, darüber sollen rechtsverständige Männer befragt werden. Die T. hatte mehrere, die Schmerzen wesentlich steigernde Grade. Den ersten Grad bildeten in Deutschland Peitschenhiebe bei ausgespanntem Körper (Bambergische T.) und Zusammenquetschen der Daumen in eingekerbten oder mit stumpfen Spitzen versehenen Schraubstöcken. Beim zweiten Grad trat ein Zusammenschnüren der Arme mit härenen Schnüren, Zusammenschrauben der Beine mit ähnlichen, nur größern Instrumenten als bei den Daumen (Spanische Stiefeln) ein; ein kreuzweises Zusammenpressen der Daumen und großen Zehen geschah durch das sog. Mecklenburgische Instrument. Der dritte Grad bestand im Ausrecken des Körpers mit rückwärts aufgereckten Armen auf einer Bank oder Leiter, oder durch die eigene Schwere des Körpers, wobei Gewichte an die Füße gehängt wurden. Recht anschaulich gemacht werden diese Grade, die man noch durch Brennen in der Seite, auf den Armen, an den Nägeln erhöhte, in der Kriminalordnung der Kaiserin Maria Theresia von 1769, wo sie in 45 großen Kupfertafeln dargestellt sind, Außerdem gab es noch eine Menge anderer Peinigungsmittel, z. B. die Pommersche Mütze, ein höchst gefährliches Zusammenpressen des Kopfes; den Gespickten Hasen, eine Rolle, mit stumpfen Spitzen, über welche der auf der Leiter ausgespannte Körper auf⸗ und abgezogen wurde; die Eiserne Jungfrau (J. d.) u. s. w. Frankreich hatte zwei Grade, die question ordinaire und extraordinaire, und fast jedes Parlament übte seine besondern Marterarten. Im pariser Sprengel bestand die T. im Einfüllen einer großen Menge Wassers, während der Körper an Händen und Füßen schwebend ausgespannt war. Die bloße Bedrohung mit der T. hieß Territion. Diese durfte nur in Gemäßheit eines förmlichen Erkenntnisses geschehen und war Verbalterrition, wenn sie mit bloßen Worten geschah, indem sie dem Verdächtigen angekündigt, er in die Marterkammer geführt und zum Schein dem Scharfrichter übergeben wurde, der ihm die Instrumente vorzeigte und die Schmerzen, welche er ihm sogleich machen werde, auf das fürchterlichste beschrieb, ihn aber nicht angreifen durfte. Bei der Realterrition hingegen wurde der Verdächtige entkleidet, ihm auch die Werkzeuge wirklich angelegt, doch kein Schmerz damit zugefügt. Gewöhnlich wurde die Folter des Morgens sehr früh in einem entlegenen Gemach norgenommen und eine Stunde lang fortgesetzt. Bekannte der Inquisit, so wurde innegehalten, leugnete er wieder, von neuem damit fortgefahren. Das abgelegte Geständnis mußte am andern oder dritten Tage ungezwungen wiederholt werden (Urgicht). Überstand er alle Grade, ohne zu gestehen, so erfolgte in Deutschland Freisprechung. Der Gemarterte mußte aber eidlich geloben, sich wegen der erlittenen Qualen nicht rächen zu wollen. Christian Thomasius, Beccaria, Voltaire, Hommel waren die Wortführer der bessern Einsichten, welche die Unzuverlässigkeit eines abgepreßten Geständnisses und das Unrecht feststellten, daß ein Verdächtiger die Freisprechung nur mit dauernder Einbuße seiner Gesundheit erkaufen könne. In Deutschland erfolgte die Abschaffung der T. nach dem Vorgange Friedrichs d. Gr. (Rabinettsordre von 1740 u. 175⁵4) nur allmählich (so in Sachsen 1770, Osterreich 1776), teilweise sogar erst im Anfange des 19. Jahrh. Dem Mißbrauch, daß Untersuchungsrichter durch aversteckte T.v Geständisse herbeiführen, z. B. durch stundenlanges Stehenlassen bei Vernehmungen, durch Entziehung des Getränks, nachdem man dem Verhafteten vorher stark gesalzene Speisen bewilligt hatte, machten schon die frühern Strafprozeßordnungen dadurch ein Ende, daß sie dem in der Voruntersuchung abgelegten Bekenntnis keine volle Beweiskraft beilegen und bei der öffentlichen Hauptverhandlung Gelegenheit gaben, solche widerrechtliche Einwirkungen zur Sprache zu bringen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 765Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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