Trauung (Kopulation) heißt ursprünglich diejenige Handlung, durch welche die Braut dem Bräutigam in die eheliche Gewalt übergeben (anvertraut) wurde. Schon im Altertum galt die Che als ein bleibendes rechtliches Verhältnis, und ihr Abschluß wurde durch religiöse Ceremonien geweiht. Bei den alten Juden erfolgte der Abschluß der Ehe durch Kauf, später durch Ehekontrakte. Der Bräutigam führte dann, von seinen Freunden begleitet, die Braut unter Jubel heim und wurde nach dem Hochzeitsmahl in das Brautgemach geleitet; dann folgten noch mehrere festliche Tage. Erst im Verlauf der Jahrhunderte wurden gewisse Segenssprüche, der Eintritt der Verlobten unter den Brauthimmel (Chuppa), die Verlesung der Kethuba (über die donatio propter nuptias) und noch später die Antrauung durch einen Rabbinen erforderlich. 2. Jahrh. Sitte, jede Eheschließung (s. Sponsalien) dem Bischof oder Presbyter anzuzeigen, der sie der Gemeinde bekannt machte, und den priesterlichen Segen (benedictio sacerdotalis) dazu zu erbitten. Die T. selbst galt nur als ein bürgerlicher Akt, und die bürgerlichen Gesetze im griech. und abendländ. Kaisertum erklärten die priesterliche T. zwar für nützlich, aber nicht für notwendig. In Deutschland erfolgte bis zur Reformationszeit die T. einfach durch Ubergabe der Braut an den Bräutigam, welcher Akt ursprünglich durch die Braut selbst, später durch einen von ihr agekorenen» Geschlechtsvormund vollzogen wurde, welcher auch ein Laie sein konnte. Doch erreichte der Klerus seit dem 13. Jahrh. ziemlich allgemein, daß der Priester als Vormund die T. vor der Kirche vollzog. Seit dem 16. Jahrh. ward dann die T. in die Kirche verlegt. Nach dem noch jetzt in der röm. Kirche geltenden kanonischen Recht erhält der Chebund schon durch die vor dem Priester abgegebene Erklärung der Eheleute, einander heiraten zu wollen, kirchliche Geltung, und wird durch die geschlechtliche Vereinigung als rechtlich vollzogen betrachtet. Die von dem Konzil von Trient in der 24. Sitzung vorgeschriebene priesterliche Einsegnun (benedictio) ist nur eine kirchliche Hisdplinarvorschrift, deren Nichtbeobachtung die Ehe nicht ungültig macht, da nach 0 f Lehre die Eheleute das Sa rament der Che sich selbst (durch die copulatio carnalis) spenden. Das schon bei den alten Griechen, Römern und Germanen gewöhnliche Wechseln der Trauringe chen zu den notwendigen Formalitäten der henan en T. In der griech. Kirche wird die T. ebenfalls durch den Geistlichen vollzogen. Die Verlobten wechseln die Ringe schon bei der Verlobung, werden bei ihrer ersten u Weig unts mit grünen Kränzen gekrönt, trinken Wein aus einem vom Priester dargereichten Becher und küssen sich nach der Einsegnung vor dem Altar. Die Derrmatoren des 16. Jahrh. haben an der bestehenden Volkssitte nichts geändert. Luther erklärte die Ehe für eine weltliche Angelegenheit, erklärte aber, daß die Geistlichen auf Ansuchen schuldig seien, für das Brautpaar zu beten, es zu segnen oder auch zu trauen. Indessen kam frühzeitig in prot. Ländern die Anschauung auf, daß die priesterliche T. zum Anfang der Ehe wesentlich notwendig sei, daß daher kein ohne diese kirchliche Einsegnung geschlossener Ehebund irgend eine Gültigkeit habe. Das Wechseln der Ringe wurde auch in der evang. Kirche allgemein beibehalten. Ebenso erhielt sich die Sitte des Brautkranzes als Bild der unverletzten Jungfrauschaft, und die Verweigerung desselben für Bräute, die ihre Jungfrauschaft verloren, als ein Mittel der Kirchenzucht. Gemischte Ehen (s. d.) zwischen Katholiken und Protestanten sind nach den Grundsätzen der röm. Kirche nur gegen kirchlichen Dispens und unter der Bedingung erlaubt, daß die T. nur vom kath. Priester vollzogen wird, die Brautleute das Versprechen kath. Kindererziehung geben, und außerdem der kath. Teil gelobt, den prot. Ehegatten womöglich zu seiner Kirche zu bekehren, der protestantische dagegen den katholischen in der Ausübung seiner Religion nicht zu hindern. Wird die Erfüllung dieser Bedingungen ganz oder teilweise verweigert, so darf der kath. Priester die T. nicht em Mecht doch gilt die Ehe trotzdem nach kanonischem Recht durch die in Gegenwart des Priesters und mehrerer Zeugen abgegebene Erklärung der Brautleute, sich ehelichen zu wollen, als kirchlich gültig vollzogen, und der Priester ist gehalten, auf Erfordern 4* geleistete apassive Assistenzy zu bescheinigen. Neuerdings geht die röm. Kirche indessen vielfach so weit, jede nicht unter obigen Bedingungen geschlossene Ehe (namentlich die von einem prot. Pfarrer eingesegnete) als Konkubinat zu bezeichnen, und ihre Priester üben durch Verweigerung des Aufgebots und der T. und allerlei sonstige Einschüchterungsmittel namentlich auf die Frauen und die niedern Volksklassen einen mächtigen Einfluß. Seit Mitte des 19. Jahrh. prüfte auch die orthodoxe prot. Geistlichkeit die Zulässigkeit einer Che nach kirchlichen Grundsätzen und verweigerte die T. in Fällen, wo kirchliche Hindernisse ler Mei z. B. bei rechtskräftig, aber nach orthodorer Meinung aus kirchlich unzuläs sigen Gründen Geschiedenen. Gegenüber diesen kirchlichen Übergriffen hat sich der Staat immer allgemeiner genötigt gesehen, die bürgerliche Cheschließung von der kirchlichen T. vollständig zu trennen und die Vollziehung der erstern unter gewissen vom Gesetz vorzuschreibenden Formen vor uen. 2 dazu bevollmächtigten Beamten anzuordnen. Diese bürgerliche Cheschließung wurde zuerst in Frankreich während der Revolution eingeführt. Das Konkordat von 1801 bestätigte diese Einrichtung, und das Gesetzbuch Napoleons dehnte sie auf alle Konfessionen im franz. Reiche aus. Die Civilehe (s. d.) besteht noch heute überall „wo der Code Napoléon gilt, also außer Frankreich auch in den Niederlanden, in Belgien und den deutschen Rheinlanden, außerdem auch in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Im Königreich Italien wurde die obligatorische bürgerliche Eheschließung durch Erklärung vor dem Standesbeamten durch Gesetz vom 1. Jan. 1866, im Deutschen Reiche durch Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 eingeführt. Die kirchliche Einsegnung, für welche der Ausdruck T. im Volksmunde verblieben ist, darf erst nach erfolgter bürgerlicher Eheschließung stattfinden. Der hierdurch veränderten Stellung der Kirche hat man vielfach durch Anderung des bisherigen Trauformulars Rechnung getragen. über die T. vom kirchenrechtlichen Standpunkte vgl. Friedberg, Verlobung und T.v (Lpz. 1876); Sohm, «T. und Verlobunge (Weim. 1876). sidentschaft Madras des Indo-Britischen Reichs Eodfoare Vasallenstaat, der, die westl. Hälfte der üdspitze der vorderind. Halbinsel bildend, nördlich von dem Vasallenstaat Cochin, östlich von den Distrikten Madura und Tincvelli der Präsidentschaft Madras, südlich und westlich vom Meere begrenzt wird. T. ist längs der Küste meist flach, mit Lagunen und kleinen Haffen besetzt, besitzt in seinem Innern dagegen das 1220 -2060 m ohe Aligirigebirge. Das Land selbst, von zahlreichen Flüssen bewässert, ist fruchtbar und gut bebaut. Die Bevölkerung betrug 1881 auf einem Areal von 17340 qkm 2401 158 Seelen, einzelne Stämme wilder Bergvölker abgerechnet, hauptsächlich brahmanische Hindu. Die Zahl der Christen beträgt Oen 200000, die der Mohammedaner 70000. ie Bevölkerung befand sich unter einer Anzahl kleiner Häuptlinge, bis es im 18. Jahrh. einem derselben, Wadschi-Baulo-Perumal, gelang, sich zum Alleinherrscher aufzuwerfen. Er herrschte 1758—99, war fortwährend Freund der Engländer, namentlich während ihrer Kriege mit Tippo-Saib, schloß mit ihnen mehrere erträge und wurde Stifter der jetzt herrschenden Dynastie. Dem Radscha, Rama-Wurmo, wurde von der brit. Regierung, als nach dem Tode seiner Schwester kein natürlicher Thronerbe vorhanden war, 11. März 1862 das Recht erteilt, einen s olchen zu adoptieren. T. ist einer der am besten verwalteten und am meisten blühenden Vasallenstaaten des Indo-⸗Britischen Reichs. Die Einkünfte beliefen sich 1874 auf 957577, die Ausgaben auf 408208 Pfd. St. Ein beträchtlicher Teil der Einkünfte wird auf das in hoher Blüte stehende Unterrichtswesen verwandt. In Triwanderam befindet sich eine höhere Lehranstalt at zu N. mit vielen Studenten für die Universität zu Madras. Außerdem befinden sich in T. noch viele andere engl. Schulen mit 808 Schülern, 29 er Ausfert und 138 Dorfschulen. Hauptartikel der Ausfuhr sind Kokos⸗ und Arekanüsse, Pfeffer und Kaffee. Vorzügliche Wege durchziehen T. nach allen Richtungen. Die Hauptstadt Triwanderam l(engl. Trivandrum, ind. Tirawandaram), Sitz des Radscha und des brit. Residenten, liegt 66 Km gegen Nordwesten von der frühern, jetzt ganz verfallenen Hauptstadt Travancore entfernt, ist schlecht gebaut, hat jedoch einen schönen, in europ. Stil aufgeführten Palast des Radscha und an der Südseite ein Fort, am Nordende Kasernen und die alten Kantonnements der Truppen, auf einer 20 m hohen Anhöhe und zählt (1881) 37 652 E. Außerhalb der Stadt steht ein 1837 vom Radscha erbautes und ausgestattetes Observatorium. Außerdem ist bemerkenswert die Hafenstadt Quilon (ind. Kollam), an einer Meeresbucht, mit Triwanderam durch einen Kanal verbunden. Der Ort hat eine anglikanische Kirche, eine Festung, Kasernen und Lagerplätze der engl. Truppen und 20000 E.