Trucksystem (vom engl. to truck, tauschen) nennt man das Verfahren der Arbeitgeber, ihre Arbeitgeber ganz oder teilweise nicht durch bares Geld, sondern durch gelieferte Naturalien und andere Waren abzulohnen. Es kann Fälle geben, in welchen die Lieferung von Naturalien an Arbeiter durch die Arbeitgeber für die erstern vorteilhaft ist, wenn nämlich, z. B. bei Eisenbahnbauten u. s. w., die Arbeitsstätte so gelegen ist, daß die Arbeiter sich ihre Bedürfnisse im Kleineinkauf gar nicht oder nur schwer zu angemessenem Preise beschaffen können. In der Regel aber gereicht das T. dem Arbeiter zum Nachteil, indem es denselben nötigt, seine Einkäufe in dem von dem Arbeitgeber selbst errichteten oder von ihm begünstigten Laden zu den dort bestehenden, vielleicht hoch normierten Preisen zu machen und dabei mangelhafte oder gar schlechte Waren anzunehmen. Nach F. 115 der Deutschen Gewerbeordnung sind daher die Gewerbtreibenden verpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter bar in Reichswährung zu bezahlen, und sie dürfen denselben auch keine Waren kreditieren. Jedoch ist es gestattet, ihnen Lebensmittel zu einem die Anschaffungskosten nicht übersteigenden Preise zu liefern; auch kann den Arbeitern Wohnung, Heizung, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arznei und ärztliche Hilfe unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabfolgt werden. Diesen Bestimmungen zuwiderlaufende Verträge sind nichtig und die den §. 115 verletzenden Gewerbtreibenden werden nach §. 146 mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bedroht.