FeedUnion (lat.)
GeschichteBrockhaus 1882

Union (lat.), im polit. Sinne, bedeutet eine Verbindung oder Einigung mehrerer Staaten, die mehr oder minder eng, entweder von bleibender oder vorübergehender Natur, zu einem bestimmten Zweck abgeschlossen sein kann. Letzterer Art war . B. die 1608 abgeschlossene U. der prot. Reichsstände in Deutschland, zur Verteidigung ihres Glaubens und ihrer Territorien. (S. Dreißigjähriger Krieg.) Auch der mißlungene Versuch, den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen 1849—50 zur Herstellung eines Deutschen Bundesstaats machte, erhielt den Namen U. (S. Deutschland und Deutsches Reich.) Die Kalmarische Union (s. d.) von 1397 zwischen den drei skandinav. Königreichen hatte keinen Bestand. Dagegen bildete die Utrechter U. von 1579 die Grundlage zu der Republik der Vereinigten Niederlande. Jetzt werden die Vereinigten Staaten von Amerika häu0 als adie U.s bezeichnet. Hier entbrannte der blutige Bürgerkrieg 1861—65 vorzugsweise über die Frage, ob der Einzelstaat berechtigt sei zum Wiederaustritt (Sezession) aus dem Bunde. (S. auch Bundesstaat.) Bei der Verbindung monarchischer Staaten ist auch die Personalunion und die Realunion zu unterscheiden. Bei der Personalunion, wie sie z. B. zwischen Schweden und Norwegen besteht, haben beide Reiche nur das Herrscherhaus und die auswärtige Politik (aden König und den Feindo) gemeinsam, während im übrigen jedes Land seine eigene Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung behält. Eine solche Verbindung kann unter Umständen wieder aufgelöst werden, wenn in den beiden Staaten eine abweichende Erbfolgeordnung gilt, wie das z. B. 1837 zwischen Großbritannien und Hannover geschah. Auch der Zusammenhang der österr. Monarchie beruhte ursprünglich nur auf einer Personalunion, und hier drohte dieselbe Gefahr, bis Kaiser Karl VI. durch seine Pragmatische Sanktion (s. d.) von 1713 die ich wurde jedoch das Verhältnis zwischen den verbundenen Staaten mit der Zeit enger geschürzt, und es entwickelten sich immer mehr gemeinsame Institutionen, sodaß die Personalunion allmählich in eine Realun ion überging. Eine solche Umwandlung findet ihren normalen Abschluß in der Einführung einer gemeinschaftlichen Volksrepräsentation, wie das zwischen England und Schottland 1707, zwischen Großbritannien und Irland 1801 geschah. Nicht so scharf ausgebildet ist das Verhältnis in Osterreich, wo unter dem System des sog. Dualismus 1867 die deutsch-flaw. (Cisleithanien) und die ungar. Reichshälfte (Transleithanien) jede ihr eigenes Parlament und ihr besonderes Ministerium erhalten haben und über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nur durch Delegationen miteinander verhandeln. (S. Osterreichischngarische Monarchie.) Von der Realunion zu unterscheiden sind die Inkorporation (d. i. Einverleibung), wo der neuerworbene Landesteil vollständig in einem größern Staatswesen aufgeht, und die Annexion (s. d.).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 37Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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