Union (lat.) heißt auf kirchlichem Gebiete die Vereinigung getrennter Kirchenparteien zu einer einzigen Gemeinschaft. Dergleichen Vereinigungsversuche sind zwischen der griech. Reichskirche und den Monophysiten (s. d.), zwischen der röm. hemj, und der griechischen (s. Unierte Griechen), zwischen Katholiken und Protestanten u. s. w. meist mit ungünstigem Erfolg unternommen worden. Ungleich erfolgreicher sind die Bestrebungen zu einer Evangelischen Union oder zur Vereinigung der beiden evang. Kirchen geworden, deren gemeinsames reformatorisches Grundprinzip eine Verschmelzung zu einer einzigen evang. Kirche grundsätzlich ermöglicht. Wie schon in der Reformationszeit verschiedene Versuche gemacht wurden, das Auseinandergehen der prot. Bewegung in zwei hat es nach erfolgter Trennung an weitern Verständigungsversuchen nicht gefehlt, als deren Träger im 16. Jahrh. besonders Phil. Melanchthon und Martin Buter, und unter den Fürsten besonders Landgraf Philipp von Hessen und dessen hervortraten. Indessen war in einer Zeit, welche noch nicht zwischen dogmatischen Sätzen von fundamentaler und von untergeordneter Bedeutung, und noch weit weniger zwischen Religion und Dogmatik zu unterscheiden vermochte, die Trennung eine geschichtliche Notwendigkeit, an welcher alle Vermittelungsversuche scheitern mußten. Die von der Melanchthonschen Schule in Deutschland den reform. Kirchen der Schweiz und Frankreichs dargereichte Bruderhand führte nur ihre eigene Austreibung aus der bald ausschließlich nach Luthers Namen genannten Kirche herbei, und die deutschen Kirchen, welche mit den calvinischen Gemeinschaft hielten, wurden von den Lutheranern einfach als abgefallen behandelt. Die Aufstellung des luth. Konkordienbuchs 1580 schnitt vorläufig jede Hoffnung auf eine Vereinigung ab, und beide Kirchen entwickelten seitdem ein selbständiges Leben, welches in der allmählich auf alle Glaubensartikel sich erstreckenden Lehrdifferenz seinen theol. Ausdruck erhielt. Wenn auch neben den konsequent durchgebildeten Lehrsystemen, zumal bei den Deutschreformierten, aber auch in einzelnen luth. Landeskirchen, sich mittlere Meinungen erhielten, so war doch während des ganzen 17. Jahrh. der dogmatische Eifer und die theol. Streitlust, wenigstens bei den Lutheranern, noch viel zu groß, als daß auch nur an brüderliche Duldung, geschweige an kirchliche Vereinigung zu denken war. Die vermittelnden Vorschläge eines Georg Calixtus (s. d.) fanden so wenig Gehor, daß sie nur ihn selbst und die von ihm geleitete helmstedter Theologenschule in den Ruf synkretistischer Ketzerei brachten. Die erste Milderung der dogmatischen Gegensätze führte allmählich der Einfluß Speners und des Pietismus (s. d.) herbei, welcher das Dogma nicht antasten, aber hinter eine praktische Frömmigkeit zurückstellen wollte. Danach setzte die Aufklärung des 18. Jahrh., welche überhaupt das orthodore Dogma in Trümmer warf, auch die theol. Unterschiede beider evang. Kirchen zur völligen Bedeutungslosigkeit herab, und auch die supernaturalistische Gläubigkeit der Zeit legte auf die alten, in ihrem tiefern Zusammenhange überdies ganz in Vergessenheit geratenen Unterscheidungslehren nur sehr geringes Gewicht. Unte diesen Umständen konnten die vom Hause Hohen zollern von lange her gehegten Unionsgedanken au praktische Verwirklichung hoffen. Schon Friedrich I. hatte wegen einer U. Be ratungen reform. und luth. Theologen zu Berlit veranstaltet, welche jedoch ebenso wie der 1722 vor dem tübinger Kanzler Pfaff im Namen der evang Reichsstände abgefaßte Vereinigungsentwurf dem zähen Widerstande der lutherischen Theologen scheiterten. Friedrich Wilhelm 1. suchte wenigstens die kirchlichen Gebräuche beider Kirchen einander anzunähern, und verordnete 1736 die Abschaffune des Kollektensingens, der Chorhemden, Meßgewänder und der Lichter beim Abendmahl. Erfolgrei cher als diese in die Freiheit der Kirche von außen her eingreifenden, übrigens schon unter Friedrich II. 1740 für unverbindlich erklärten königl. Verordnungen war die stille Macht der Zeit, welche kein Verständnis mehr für die alten Formeln und Streitpunkte hatte. Die mit den deutschen Befreiungskriegen neuerwachte evang. Bewegung war aus einem Geiste geboren, der den Hader der prot. Konfessionen tief unter sich ließ. So konnte Friedrich Wilhelm III. in dem königl. Aufrufe vom 27. Sept. 1817 seine evang. Unterthanen auffordern, das Jubelfest der Reformation durch die förmliche Vereinigung der Lutheraner und Reformierten zu einer einigen evang. Kirche zu begehen. Der Aufruf des Königs fand begeisterten Widerhall. Teils durch förmliche Unionsurkunden, teils durch Annahme des Brotbrechens beim Abendmahl als Unionsritus wurde die U. von Geistlichen und Gemeinden vollzogen; in Berlin zuerst durch eine gemeinsame Abendmahlsfeier am Reformationsfest, an welcher die gesamte Geistlichkeit Anteil nahm. Auch außerhalb Preußens fand das gegebene Beispiel Nachahmung. Zuerst geschah dies in Nassau (1817), in der Rheinpfalz (1818) und in Baden (1821). Aber der notwendige Ausbau der U. durch eine freie Kirchenverfassung, für welche Schleiermacher unermüdlich seine Stimme erhob, geriet unter den Händen der polit. Reaktion bald völlig ins Stocken. Dafür suchte der König durch die Einführung einer neuen Agende für die ganze preuß. Landeskirche (seit 1822) eine äußerliche Uniformität zu erzielen, ohne die Kirche selbst zu befragen. Ihre altertümelnde, mit der wiedererwachenden Orthodoxie kolettierende Färbung war den freier Gesinnten zuwider, ihr Zusammenhang mit der U. reizte das Häuflein der strengen Lutheraner zum Widerstande, dessen gewaltsames Niederhalten die Sache der U. kompromittierte. Aus der Landeskirche schieden eine Anzahl altluth. Gemeinden aus, die sich zu einer eigenen luth. Kirche konstituierten, aber erst von Friedrich Wilhelm IV. gesetzlich anerkannt wurden (1841). Bedenklicher für die Sache der U. als diese Separation wurde die von einer pietistischen Hofpartei dem König Friedrich Wilhelm III. abgelockte Kabinettsordre vom 28. Febr. 1834, nach welcher das luth. Bekenntnis durch die U. nicht aufgehoben, sondern nur die Agende Gesetz sei. Innerhalb der evang. Landeskirche begann man wieder zwischen unierten und nichtunierten Gemeinden zu scheiden, während den separierten Lutheranern auch die letztern mit dem Makel der U. behaftet erschienen, weil sie einem unierten Kirchenregiment unterstellt und an eine unierte Agende gebunden seien. Seit dem Reaktionsjahre 1850 schöpften auch die Lutheraner in der Landeskirche allmählich wieder den Mut, die U. systematisch zu untergraben. Nach dem Vorgange des Konsistoriums der Provinz Schlesien wurde durch königl. Kabinettsordre vom n6. März 1852 auch der Oberkirchenrat in Berlin in ndrei nach dem Bekenntnis geschiedene Abteilungen aufgelöst, eine lutherische, eine reformierte und eine nunierte. In den östl. Provinzen wurde die U. zur nAusnahme, die sich mühsam durch förmliche Stiftungsbriefe legitimieren mußte und auch dadurch nicht genügend gegen konfessionalistische Zumutungen geschützt war. überall in öffentlichen Urkunden ward der «„Bekenntnisstande der Gemeinden wieder eifrig gewahrt. Auch wo durch Einführung des Brotbrechens die U. längst rechtsgültig vollzogen war, wurde durch bekenntniseifrige Pastoren der