Bundesstaat, eine staatsrechtliche Bezeichnung, welche sowohl in Bezug auf die einzelnen, zu einem Gesamtstaate verbundenen Staaten, als auch in Bezug auf den Gesamtstaat selbst gebraucht wird. Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika nennt den B. im letztern Sinne Föderation oder Union, im Unterschiede zu der Konföderation oder dem Staatenbunde. Der B. (als Kollektivbegriff) unterscheidet sich zunächst von der Allianz (s. d.), der lediglich völkerrechtlichen Verbindung mehrerer Staaten zur Verfolgung wichtiger gemeinsamer polit. Ziele. Den Wirkungen nach der Allianz verwandt, aber auf einem andern Rechtsboden erwachsen erscheint die sog. Personalunion, d. h. eine Verbindung mehrerer Staaten, welche lediglich auf der Gemeinschaft des Staatshauptes und der Thronfolge beruht. Obwohl die Personalunion den Frieden zwischen den fraglichen Staaten und ihre Vereinigung zu gemeinsamem Schutz und Trutz postuliert, ist doch der all nicht als der Gagen daß sich der Verband chwächer, als der Gegensatz der unierten Staaten Hi So wurden beispielsweise der König von Dänemark, der udlach Herzog von Schleswig und Holstein war, und der Kaiser von Ssterreich, der zugleich König von Ungarn ist, mit sich selber, ze nach der verschiedenen Staatsstellung, in Konsitt und sogar in Krieg verwickelt. Weitere Folen hat schon eine Art der sog. Realunion, ofern man nämlich darunter nicht bloß die Inkorporation (s. unten), oder Staatenzusammenetzungen mit einer gemeinsamen obersten Gewalt, wie die von Großbritannien, sondern die Vereinigung mehrerer Staaten unter demselben Herrscher und zugleich durch gemeinsame Instituversteht, wie z. B. Osterreich-Ungarn durch die Delegationen und die Reichsministerien verbunden und insofern nicht bloße Personalunion ist. Diese Unionen sind weniger Bündnisse als Einungen vom Centrum aus. Dagegen ist die althergebrachte orm des Staatenbundes eine dauerhafte, die loße Allianz überschreitende Verbindung mehrerer Staaten in dem Sinne, daß zwar immer noch das Schwergewicht auf die verbundenen Staaten und deren Organe fällt, aber doch ein geordnetes Zusammenwirken derfelben stattfindet und die Verbindung auch völkerrechtlich wie ein gemeinsames Staatswesen betrachtet wird. Von der Art waren die althellenischen und die altrömischen wie die mittelalterlichen Städtebünde, in denen die Vertreter der verbündeten Städte und Staaten zu gemeinsamen uud bn Der und Bundestagen zusammentraten und da Beschlüsse faßten. Aus den Kontingenten derselben wurde dann ein Bundes-Bun gebildet und die finanziellen Bedürfnisse des undes durch Matrikularbeiträge aufgebracht. Für Streitigkeiten unter den verbündeten Staaten oder mit dem Bunde wurde gewöhnlich ein schiedsrichterliches Verfahren angeordnet (Austrägalverfahren). Der Verband ar noch eher einen völkerrechtlichen als einen staatsrechtlichen Charakter. Der Staatenbund hat keine Einheit, er ist schwach nach innen und nach außen, wenngleich er der partikularen Freiheit der Teile günstig ist. Er genügt daher weder den Interessen noch der nationalen Machtentwickelung großer Völker. Das Gemeinleben ist lediglich vielköpfiges Kollektivleben. Zuerst —— die Union der Vereinigten Staaten von (Nor Amerika den Fortschritt aus dem Stantenbunde in die höhere Form des B. oder der Föderation gemacht, indem Hamilton den logisch dant anfechtbaren, aber politisch brauchbaren Geanken aussprach und mit Hilfe der Konvention von 1787 zur Geltung brachte, daß zwar die staatliche Existenz und Selbständigkeit der verbündeten Staagten erhalten bleiben solle, aber trotzdem der Verband derselben als nationaler Gesamtstaat ausebildet und mit eigenen Organen für Gesetzgebung, egierung, Rechtspflege ausgestattet werde, die verschieden sind von den entsprechenden Organen der verbündeten Staaten. Damit wird auch die Gesamtheit zu einer souveränen, lebensfähigen und mächtigen Staatsperson erhoben. Diese Verfassung wurde sodann 1848 von der Schweiz nachebildet und mit den Modifikationen, welche die anches ++ Staaten und die preußischdeutsche Entwickelung forderten, auch bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1866 und des Deutschen Reichs 1871 umgebildet. Der B. ist wesentlich staatsrechtlich, nicht mehr völkerrechtlich. Die Form nähert sich dem Einheitsstaate, welcher eine Autonomie der Provinzen oder Kronländer verstattet. (Osterreich mit seinen Kronländern, Ungarn mit seinen Nebenländern.) Der B. hat eine ihm eigene Gesetzgebung, Regierung, Gerichte, eigenes Heer und Marine, eigene Finan-Rus eigene Diplomatie und Konsularvertretung im uslande. Der Gegensatz zweier Souveränetäten, einmal der verbündeten Staaten und ihrer Häupter und sodann des Gesamtstaats erregt freilich Bedenken und erzeugt unter Umständen auch Reibungen und Schwierigkeiten. Indessen lassen sich diese Mängel teils durch Kompetenzausscheidungen, teils durch richterliche Entscheidungen (Nord⸗ (Deutsches Reich) großenteils heben, und die Vorzüge der Einrichtung, welche zugleich die Macht und Wirksamkeit des gemeinsamen nationalen Vaterlandes und die Freiheit der einzelnen kleinern Länder sichert, sind für die Völker 5 wertvoll, daß vor diesem Interesse alle logischen Bedenken zurücktreten. Freilich scheint die Form des B. doch nur eine Übergangsform zu sein. Wenn das Streben nach voller Staatseinheit erstarkt und das Bewußt-Bol der innern Zusammengehörigkeit des ganzen olks erstarkt, so liegt die Gefahr nahe, daß diese Form in die der vollen Union umgewandelt werde, welche eine Souveränetät der verbündeten Länder überhaupt nicht 1205 anerkennt. Die Einverleibung eines I. selbständigen wenn auch halbsouveränen Partikularstäats in den Hauptstaat oder den Gesamtstaat wird Inkorporation genannt und, je nachdem man sich auf den Standpunkt des letztern stellt, auch als Annexion bezeichnet oder, wenn man auf dem Standpunkte des erstern steht, der freiwillig sich an den Hauptstaat oder Reispiele r jene sind die Annexion von Hannover, Kuressen, Nassau, Frankfurt, Schleswig-Holstein an reußen 1866 und für diese der Beitritt der ital. Mittelstaaten zum neugebildeten Königreich Italien. Litteratur. Außer den Werken über allgemeines von Holtzendorff und den Werken über deutsches Staatsrecht von Zöpfl, Rönne, Mohl, Laband, von Held, Schulze u. a. vgl. besonders rie, Der B. v (Lpz. 1874); Jellinek, «Die Lehre von den Staatenverbindungend (Wien 1882).