Universalfideikommiß heißt die letztwillig getroffene Verfügung eines den ganzen Nachlaß oder eine Quote desselben umfassenden Vermächtnisses. Das röm. Recht hat erst allmählich hier dem Vermächtnisnehmer (Universalfideikommissar) die Stellung eines Erben eingeräumt, um dadurch den mit dem U. belasteten wirklichen Erben (Universalfiduziar), welcher zur Herausgabe genötigt werden konnte, von den auf den ausgelieferten Nachlaßteil treffenden Schulden zu entlasten. Trotz der Vollendung dieser Entwickelung 5 8 das U. doch immer noch zwischen Erbfolge und Vermächtnis in der Mitte und ist nur im modernen Recht insofern meistens anders gestaltet worden, als es die Bedeutung eines successiven berganges des Erbvermögens von der Hand des wirklichen Erben in die der Universalfideikommissare angenommen hat.