FeedFamilienstiftung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Familienstiftung, Bezeichnung für ein bestimmtes Vermögen, das zum dauernden Vorteil einer Familie und ihrer Nachkommen entweder aller oder einzelner ausgesetzt ist, z. B. die Bestimmung gewisser Einkünfte für arme Familienglieder, für Töchter zur Ausstattung bei der Verheiratung, für studierende Söhne zu Stipendien. Zur Errichtung der F. ist eine schriftliche Urkunde erforderlich, welche vom Gericht geprüft und bestätigt werden muß. Darin muß bestimmt sein, wie das Stiftungsvermögen verwaltet werden soll. Die F. wird von der Doktrin regelmäßig als eine jurist. Person aufgefaßt. Vom Familienfideikommiß unterscheidet sie sich demnach dadurch, daß die Inhaber des Familienfideikommisses Eigentümer deselben sind, während die Berechtigten bei der F. nur obligator. Ansprüche gegen die Stiftung und deren Verwalter haben. Die jurist. Person ist der Eigentümer des Stiftungsvermögens. Vgl. Preuß. Landrecht,‚ Tl. II, Tit. 4, §§. 1 fg., §ö. 21— 46. HAü (frz.), vertraulich, ungezwungen, frei.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 559Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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