FeedFamilienschluß
Recht & StaatBrockhaus 1882

Familienschluß nennt man den unter Genehdelnß d des Gerichts zu Stande gekommenen Beschluß der zur berechtigten Familie gehörigen Mitglieder über die Veränderung der Stiftungsurkunden bei men uher die Ber Familienfideikommissen und Lehnen, über die Veräußerung von zu letztern Aurdebun Gegenständen oder über die gänzliche ufhebung der Stiftung. Während die genannten Institute eigentlich dauernd durch den Stifterwillen normiert sind, gewährt der F. ein Mittel, dem sich ändernden Interesse der Familie gerecht . werden. Der Ausdruck F. KLam dem preuß. techt an, welches über den F. im Landrecht (Tl. II, Tit. 4, Abschn. 1 u. 3) und im Gesetze vom 15. Febr. 1840 disponiert. Neuere Gesetze anderer Staaten, z. B. Ssterreichs, des Königreichs Sachsen, Braunschweigs, Hessens, Badens, lassen gleichfalls derartige Verfügungen besonders in Betreff der Familienfideikommisse zu.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 559Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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