FeedUsanzen
Handwerk & GewerbeBrockhaus 1882

Usanzen (frz.) sind Gebräuche und gewohnheitsmäßige Voraussetzungen im Handelsverkehr, z. B. hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware, der Lieferungszeit, der Kreditfrist, der Taraberechnung, welche, dafern die Parteien in ihrem Falle nichts Gegenteiliges verabreden, bei der Beurteilung von Handelsgeschäften Berücksichtigung finden. In Deutschland und Osterreich-Ungarn haben nur solche U. Geltung, die mit den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs nicht in Widerspruch treten. (S. Handelsbrauch.) Zu den U. gehörte ursprünglich auch der Wechsel-Uso; soweit derselbe aber auch die Zahlungsfrist bestimmen sollte, ist er in Deutschland und Osterreich-Ungarn nicht mehr gestattet. Wechsel, welche nach Uso (a uso) zahlbar gestellt sind, nennt man Usowechsel. Die Bedeutung der durch KUsos bezeichneten Frist ist in den betreffenden Ländern, wo der Wechsel zahlbar, eine verschiedene; sie begreift hier und da 15 Tage, anderwärts bis zu drei Monaten; im Britischen Reiche ist sie je nach dem Ausstellungslande von verschiedener Dauer (ein, zwei, drei Monate). Die Usofrist wird in den meisten Ländern vom Tage der Vorzeigung des Wechsels beim Bezogenen oder Domiciliaten (Acceptanten), von der sog. Sichtzeit abgerechnet, in denjenigen Staaten aber, welche dem franz. Wechselrecht folgen, vom Tage der Ausstellung ab (nach dato), falls hier nicht das Gegenteil im Wechsel ausdrücklich vorgeschrieben ist. Kaufmännische Anweisungen dürfen auch in Sachsen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und den beiden Fürstentümern Reuß auf Uso gestellt werden, und sie verfallen dann dort am 14. Tage nach Präsentation zur Sicht. Für Deutschland kann der Uso nur noch in Betracht kommen bei Wechseln, welche im Auslande auf deutsche Plätze unter Bestimmung einer Usofrist gezogen sein sollten, und es würde dafür das Gesetz desjenigen fremden Staats oder Ortes maßgebend sein, in welchem der Wechsel ausgestellt ist; diese Regel hat jedoch in Bayern, im Königreich Sachsen und in Sachsen-Weimar durch eine besondere Vorschrift eine Einschränkung erfahren, indem daselbst festgestellt worden ist, daß die im Auslande auf die gedachten Staaten trassierten Usowechsel in Bayern 14 Tage vom Tage der Präsentation an, in Sachsen und Sachsen-Weimar am 14. Tage nach Präsentation verfallen sollen. Man stellt Wechsel auch wohl auf 2 Usi (a doppio uso), 1½ Usi und ½ Uso Frist aus.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 83Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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