Handelsbrauch, Handelsgebräuche, Handelsusancen nennt man einmal das Gewohnheitsrecht (s.d.), soweit es Quelle des Handelsrechts ist: in diesem Sinne redet auch das Handelsgesetzbuch Art. 1 von «Handelsgebräuchen » (s. Handelsrecht); sodann aber versteht man darunter die lediglich thatsächliche übung des Geschäftsverkehrs, welche sich nicht zu einem wirklichen Gewohnheitsrechtssatze herausgebildet hat, sondern höchstens dazu dienen kann, um den nicht unzweideutig oder nicht erschöpfend kundgegebenen Willen der Parteien zu eruieren. Die Usance in diesem zweiten Sinne spielt eine große Rolle auf dem Gebiete des
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 8, S. 778Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei