Wechselzahlung ist die ahlung der im Wechsel angegebenen Geldsumme echselsumme), welche bei der Tratte durch den Trassaten oder Notadressaten, bei dem eigenen Wechsel durch den Aussteller zu geschehen hat. Der Zeitpunkt, an welchem die Zahlung erfolgen soll, muß im Wechsel angegeben sein; dies darf aber nach der Wechselordnung Art. 4, Nr. 4 nur in einer der folgenden Formen geschehen: mit Angabe eines bestimmten Tags (Tagwechsel, präziser Wechsel), oder auf Sicht (Sichtwe sel), oder auf eine gewisse Zeit nach Sicht (Rach-Sichtwechsel), oder auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung (Datow echsel), oder aufeine Messeoder Markt (Meß⸗ oder Marktwechsel), und zwar an dem gesetzlichen Zahltage, resp. dem vorletzten Tage der Messe oder des Marktes (Art. 35). Mit dem Eintritt des Zahltags ist der Wechsel efälligo (f. Verfall) und die Zahlung kann vom Acceptanten und dem Aussteller eines eigenen Wechsels verlangt werden auch kann, falls die Zahlung nicht erfolgt, gegen die Vormänner Regreß ergriffen werden. Hat der Wechselinhaber diese „Präsentation zur Zahlungo am Verfalltage versäumt, so geht ihm der Regreß verloren; doch soll er das Versäumte noch während der beiden und, wenn der Verfalltag ein Sonn⸗ oder Festtag ist, noch während der drei nächsten Werktage rechtswirksam nachholen dürfen (Art. 41); dafür sind die tfrüher für von auswärts einlaufende Wechsel einngeräumten sog. Respekttage aufgehoben (Art. 33), und dürfen die an manchen Plätzen üblichen Zahi- oder Kassiertage nicht abgewartet werden, obwohl der Acceptant erst an ihnen zu zahlen verpflichtet ist (Art. 93). Eine Hinausschiebung der Verfallzeit heißt Prolongation (s. d.) und Moratorium (. d.). Die W. kann nur verlangt werden in dem Geschäftslokale oder der Wohnung desjenigen, 29.220 zahlen soll, am Adreßorte, resp. am Meß⸗ oder Y arktorte; ist der Zahlungsort ein anderer als der Adreßort, so ist der Wechsel ein Domizilwechsel (s. d.). Die W. wird geleistet gegen Aushändigung des quittierten Wechsels (Art. 39.