Ehrenutafeln, s. unter Ehrengerichte. denjenigen Zeitraum nach dem —ν des Wechsels, bis zu dessen Ablauf der hselinhaber mit der Präsentation zur Zahlung und Protesterhebung warten darf oder warten muß. Dana sind die E. entweder zum Besten des Wechsel⸗ . . oder zum Besten desjenigen, der zahlen soll, eingeführt; zum Besten des erstern, damit er nicht mit seinem ganzen Wechselrecht an die Innehaltung eines einzigen, ihm vielleicht geschäftlich oder sonstwie höchst unbequemen Tages gebunden ist; zum Besten des letztern, damit er noch eine gewisse Gnadenfrist zur Anschaffung der nötigen Geldmittel erhalte. Diese zweite Art von Respekttagen Uen die Deutsche Wechselordnung als nutzlos wegfallen lassen, und bloß auf sie bezieht sich der Inhalt des Art. 33: K Respekttage finden nicht statt.o Dagegen hat Art. 41 die Respekttage zu Gunsten des Wechselinhabers beibehalten und als solche die beiden folgenden Werktage nach dem eigentlichen Tuber das N anerkannt. Der Wechselinhaber hat daher das Recht, auch noch an einem dieser beiden Tage den Wechsel zur Zahlung zu präsentieren und Protest mangels Zahlung erheben zu lassen.