Vaterschaft oder Paternität (lat.) heißt das Verhältnis des Vaters zu seinem Kinde. Es gibt eine natürliche, d. i. eine durch die Ehe nicht geheiligte, eine eheliche und eine bloß auf dem Willen des Vaters beruhende (sog. künstliche) V., die Adoption (s. d.). Nach den Ansichten der Gegenwart ist jedes, auch außer der Ehe erzeugte Kind berechtigt, von seinem Vater notdürftige Ernährung und Erziehung zu verlangen, und es kann darauf von der natürlichen Mutter und von den Vormündern geklagt werden. (S. Uneheliche Kinder.) Ein Kind, welchem die Anerkennung als eheliches und rechtmäßiges Kind verweigert wird, kann darauf klagen, muß aber den Beweis seiner ehelichen Geburt führen (Paternitätsklage). Einem in der Ehe geborenen Kinde kann die eheliche Geburt nur durch den positiven Beweis der Unterschiebung oder der Unmöglichkeit ehelicher Erzeugung streitig gemacht werden. Die Wirkung rechtmäßiger ehelicher V. sind auf der Seite des Vaters Väterliche Gewalt (s. d.), auf seiten des Kindes die Rechte der Kindschaft, Successions⸗ und andere Familienrechte. Baterunser (lat. Pater noster) heißt das bekannte Gebet des Herrne (Matth. 6, 9—13; Luk. 11, 2—9 nach seinen Anfangsworten. Nach Matthäus hätte Jesus den Jüngern dieses Gebet unaufgefordert gelehrt als Muster, wie sie beten sollten im Unterschiede vom Plapperno der Heiden, nach Lukas auf die Bitte der Jünger, sie beten zu lehren. Die kürzere Fassung bei Lukas ist schwerlich die ursprüngliche; doch ist die Doxologies am Schluß (eDenn dein ist das Reich u. s. w.») erst später zum Zweck des kirchlichen Gebrauchs hinzugefügt. Die in dem Gebete enthaltenen sog. Sieben Bitten sprechen in einfachen volkstümlichen Worten die Grundgedanken des Evangeliums Jesu Christi aus. Sehr früh kam die Sitte auf, dieses Gebet bei jedem Gottesdienste zu sprechen, seit dem 4. Jahrh. gebrauchte man es auch bei der Feier des Abendmahls und bei der Predigt, wie dies jetzt noch in der prot. Kirche der Fall ist. Katechumenen durften es, solange sie nicht getauft waren, nicht beten. In der griech. Kirche betete es die Gemeinde mit dem Priester, in der lateinischen betete es der Priester allein: man verband es hier mit der Messe und den kanonischen Stunden. Spätere Kirchengesetze geben den Priestern die Vorschrift, es täglich zu beten. Die Kapitularien Karls d. Gr. ordneten an, daß jeder Christ und jeder Priester das V. auswendig lernen müsse; wer dies nicht vermochte, sollte auch als Taufzeuge nicht zugelassen werden. Die abergläubische Meinung, daß durch das Hersagen dieses Gebets außerordentliche Wirkungen hervorgebracht würden, gab Anlaß zu seiner mißbräuchlichen Anwendung bei Heilungen und Ordalien. Die kath. Kirche hat das V. mit dem Rosenkranze (s. d.) verbunden. Im luth. Katechismus bildet das V. das dritte Hauptstück. In alter und neuer Zeit hat man das V. oft in Gedichten paraphrastisch und in Predigten behandelt. Auslegungen desselben haben unter andern Tholuck im Kommentar zur Bergpredigt und Kamphausen (Das Gebet des Herrne, Elberf. 1866) gegeben.