FeedUneheliche Kinder. Mit der Einsicht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Uneheliche Kinder. Mit der Einsicht, welche in der Monogamie die sittliche Vorbedingung der Familie, in dieser aber wieder die natürliche Grundlage des Staates erkennt, ist zugleich die Bestimmung gegeben, daß die Abkömmlinge aus nur Iluret en geschlechtlichen Verbindungen des Famiienrechts entbehren und höchstens im Verhältnis zur Mutter eigentliche Kindesrechte genießen. Das Altertum übte hierin noch nicht die volle Strenge. Während der Heroenzeit wurden Fehltritte unver-Lautter u Töchter vielfach durch Tötung der Mutter und ihrer Leibesfrucht geahndet. Im Verhältnis zu einem den Edeln angehörigen Vater oder dessen echten Söhnen war indesen im Altertum den indern von Nebenweibern eine Iung untergeord—⸗ nete, aber doch vertrautere Stellung angewiesen, und bei den Römern konnten aus einem Konkubinat (. d.Yentsprungene Kinder (Eilii naturales) aus dem Nachlassé des Erzeugers, wenn keine ehelichen Abkömmlinge vorhanden, sogar ein Sechstel als Pflichtteil verlangen. Noch im Mittelalter finden sich Beispiele, daß unechte Söhne der Fürsten Lehen und hohe Würden empfangen, den Höchstfreien als ebenbürtig angesehen und selbst, wie der deutsche König Arnulf, zur Thronfolge berufen werden. Zuweilen führten sie den Titel (Bastardo als Ehrenauszeichnung (so Dunois, der Bastard von Orléans) samt dem väterlichen Wappen, wiewohl meistens mit Abänderungen. In England wird noch in neuerer Zeit durch den Zusatz Fitz (s. d.) bei dem Geschlechtsnamen die Abstammung von natürlichen Söhnen der Könige angedeutet, und eine nicht unbedeutende Anzahl von deutschen Adelsgeschlechtern ist nicht minder auf die Maitressenwirtschaft früherer Fürsten zurückzuführen. Für die mittlern und niedern Stände galt bre An die Rechtlosigkeit der unehelichen Geburt, ihre Ausschließung sogar von der mütterlichen Erbfolge und ihre Änrüchigkeit (. d. als Regel. Das kanonische Recht setzte jedoch allmählich die auf einige mißverstandene Stellen des mosaischen Rechts gegründete Forderung durch, Conversations-Lexikon. 13. Aufl. XVI. daß der Verführer einer bisher unbescholtenen Frauensverson die Geschwächte zur Entschädigung wegen der entgangenen Geschlechtsehre ausstatte (Dotation) und dem von ihr geborenen Kinde einen Beitrag zum notwendigen Unterhalt gewähre (Alimentation). Deutsche Partikularrechte verleihen solchen Abkömmlingen für alle Fälle Alimentationsansprüche, selbst wenn die Mutter nicht unbescholten war, um damit dem Verbrechen der Kindestötung und Aussetzung zu begegnen. Nur in Frankreich hat sich noch die alte Strenge in dem Sahe erhalten: Toute recherche de la paternité est interdite, was nur bei Entführung und Notucht nicht gilt. Mit dem Eindringen des röm. Rechts ward lauch in Frankreich) die Möglichkeit einer Legitimation (s. d.) eröffnet. Es werden so uneheliche Kinder namentlich durch die nachfolgende Heirat ihrer Eltern zu ehelichen (Mantelkindern). Kinder, von rechtmäßig und öffentlich Verlobten erzeugt, stehen nach kanonischem und gemeinem Rechte den ehelichen gleich (Brautkinder).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 17Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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