Vergeltung oder Wiedervengeltung ist im ethischen Sinne ein Handeln, welches bewirkt, daß jemand das leide, was er andern gethan hat. Die V. einer verübten That geht immer auf Absicht und Erfolg derselben zugleich. Eine solche That ist entweder Wohlthat oder Übelthat. Die V. bezieht sich auf die eine so gut wie auf die andere und gestaltet sich demnach als Lohn oder Strafe. Daß der, welcher absichtlich wohl oder wehe that, nach der Größe des von ihm beabsichtigten und bewirkten Erfolgs Lohn oder Strafe verdiene, ist ein einfacher sittlicher Grundgedanke. Nicht bloß die Pflichten der Dankbarkeit beruhen auf ihm, sondern er soll auch die Verhältnisse des Verkehrs durchdringen, indem überall, wo Arbeiten, Leistungen, Vorteile, Dienste, die einer dem andern darbietet, auszugleichen und zu vergüten sind, die Regeln einer richtigen V. befolgt werden müssen. Sehr deutlich tritt die Idee der V. im Strafrechte hervor, und darin liegt der Grund, daß man die V. vorzüglich hierauf bezieht. Im Strafrechte werden die Forderungen der V. in der Form des Rechts sanktioniert. Der Grundgedanke, daß in der Strafe dem Übelthäter geschieht, was er verdient hat, ist von der Idee des Rechts unzertrennlich, erstreckt sich aber viel weiter, als die Grenzen der in der bürgerlichen Gesellschaft möglichen Strafgerechtigkeit reichen. Die roheste Auffassung jenes Grundgedankens ist die, welche auf eigentliche Talion (s. d.) dringt: sie ist darum falsch, weil es für die V. nicht auf die Art, sondern auf die Größe des vergeltenden Übels ankommt. Die Anerkennung der Idee der V. als der eigentlichen Grundlage des Strafrechts schließt nicht aus, daß andere Rücksichten außerdem zu Motiven bestimmter Strafgeseze werden können, vorausgesetzt, daß dabei die Grenze nicht überschritten werde, welche für jede Androhung einer Strafe in der Idee der V. liegt. (S. Strafrechtstheorien.)