FeedVerbrechen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verbrechen (crimen, delictum, maleficium) nennt man jedes Verhalten, durch welches ein der Selbstbestimmung — Mensch das Strafgesetz übertritt. Diesen allgemeinen Begriff haben einzelne neuere Gesetzgebungen verlassen und bezeichnen als V. nur die schwersten, oder vielmehr die mit den schwersten Strafen bedrohten Verfehlungen gegen das Strafgesetz, die mit geringern Strafen bedrohten als Vergehen (s. d.), die niedersten als Uübertretung (s. d.). Dem entsprechend bezeichnet auch das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch in §. 1 eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung als ein V. Unter die V. in jenem allgemeinen Sinne fallen Handlungen wie auch Unterlassungen Gegehungs⸗ und Unterlassungsverbrechen, delicta commissionis und omissionis). Man unterscheidet am V. als corpus delicti oder Thatbestand (f. d.): a) den äußern Vorgang, durch den verbürgte Rechte oder Zustände aufgehoben oder gefährdet werden, und b) die in die Person des Urhebers verlegten Voraussetzungen einer strafbaren Schuld. Als solche Voraussetzungen kommen in Betracht: Geltung des Strafgesetzes für den Thäter (Teilnehmer, ünstiger), was bei dem Souverän und den Vertretern auswärtiger Souveräne im Frieden und im Kriege nicht zutrifft), Zurechnungsfähigkeit, Rechtswidrigkeit der Handlung und Bewußtsein hiervon teils in Form böser Absicht, teils der Un-Uberlegtheit (vorsätzliche und fahrläf sige Verbrechen, delicta dolosa und culposa). Wo eins dieser, die Strafbarkeit bedingenden Momente fehlt, liegt kein V. vor. Ward der sträfliche Wille durch eine Handlung offenbart, welche nicht zum Ziele führte, so ist entweder nur eine (zumeist für straflos erachtete) orbereitung zu einem V. (delictum praeparatum) oder ein gelinder als die Vollendung gestrafter Versuch anzunehmen (delictum attentatum), wählich wahrnehmbaren Handlung gar nicht manifestiert hat, sich aller Beurteilung entzieht (cogitationis poenam nemo patitur). Liegt dagegen ein äußerer, auf ein V. hinweisender Erfolg vor, ohne daß der Thäter denselben gewollt, so ist, dafern keine strafbare Fahrlässigkeit in Betracht kommt, nur Zufall anzunehmen, es müßte denn die Handlung, insoweit der Handelnde einen bestimmten Erfolg gewollt hat, ebenfalls schon strafbar sein. Z. B. es führt jemand einen Schlag mit der bloßen Absicht der Körperverletzung, der Verletzte stirbt aber infolge des Schlags. Hier liegt dann ein Zusammenfluß von absichtlicher Körperverletzung, für welche der Thäter verantwortlich ist, und unter Umständen von fahrlässiger Tötung vor, wofür den Thäter noch eine weitere Strafe trifft. (Die neuere Gesetzgebung, auch das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch hat hieraus besondere V. gebildet.) Nicht jede Verletzung fremder Rechte ist schon ein B., sondern lediglich die vom Strafgesetz bedrohte aulla poena sine lege). Alle Versuche, gewisse Formen des Unrechts als nach einem sog. Naturrechte strafbare darzustellen (delicta naturalia), entspringen teils aus zweifelhaften Strafrechtstheorien, teils aus der Annahme, daß die Gleichheit des unmittelbaren Rechtsgefühls, die eine Verpönung derselben Handlung im Gesetz der verschiedensten Zeiten und Nationen veranlaßt hat (delicta juris gentium), den allgemeinen Gedanken vorstelle. Nach der Möglichkeit der Verübung unterscheidet man B., die von jedermann, und solche, die, wie die Amtsverbrechen, nur von Personen in besondern Verhältnissen begangen werden können (delicta communia und propria), ferner nach dem Objekt Staats⸗ oder polit. Verbrechen und solche wider Einzelne (delicta publica und prirata), wiewohl man unter dieser Bezeichnung auch in einem andern Sinne die von Amts wegen oder nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgenden Vergehen begreift. Das strenge Einschreiten gegen V. findet darin seinen Grund, daß ein derartiges Unrecht in die gesamte Rechtsordnung eingreift. Cs sind deshalb im Strafgesetze nicht bloß Verletzungen von Rechten, sondern auch gewisse gemeingefährliche Handlungen bedroht. Hierauf bezieht sich der Gegensatz zwischen Rechts⸗ und Polizeivergehen, wiewohl man unter letztern auch bloße Ordnungswidrigkeiten und selbst minder bedeutende Rechtsvergehen begreift, die nach landesgesetzlichen Kompetenzbestimmungen der Polizei (s. d.) zur Bestrafung zugewiesen sind. Die den einzelnen V. angedrohten Strafen sollen möglichst mit den jedesmaligen moralischen Anschauungen übereinstimmen. Es kommen dabei namentlich die Wichtigkeit des zu schützenden Rechts, der Grad des bösen Willens und die Größe der Verletzung in Betracht. Diese Abstufungen bringen sich nicht bloß allgemein, sondern auch innerhalb der einzelnen Verbrechensgattungen zur Geltung, sodaß man das einfache Verbrechen (delietum simplex) dem ausgezeichneten oder qualifizierten (delictum qualificatum), welches unter erschwerenden Umständen verübt und mit höherer Strafe bedroht ist, und dem privilegierten Verbrechen (delictum privilegiatum) gegenüberstellt, welchem eine mildere Beurteilung zuteil wird. In einer Handlung können auch mehrere Gesetzesübertretungen liegen, z. B. im erzwungenen Geschlechtsgenuß bei einer nahen Angehörigen Notzucht und Blutschande, wo das schwerere B. geschärft zu strafen ist. Dieser formellen oder ideellen Konkurrenz von V.o steht der Fall gegenüber, wo derselbe Angeschuldigte sich wegen mehrerer, durch verschiedene Handlungen verübter und noch nicht bestrafter V. zu verantworten hat. Bei einer derartigen amateriellen Konkurrenzo soll nach §. 74 des Reichsstrafgesetzbuchs eine Gesamtstrafe erkannt werden, welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht. In einzelnen Fällen erachtet die Gesetzgebung eine Mehrheit strafbarer Handlungen als eine Einheit, z. B. bei dem Fortgesetzten Verbrechen (s. d.). Vgl. Hälschner, «Das gemeine deutsche Strafrecht (Bd. 1, Bonn 1881); Brusa, Saggio di una dottrina generale del reatop (Turin 1884). Bei der Beurteilung eines jeden V. ist übrigens sorgfältig zu erwägen, ob der Angeklagte zur Zeit der That sich in Bewußtlosigkeit oder in krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befunden habe, da erfahrungsgemäß viele strafbare Handlungen im Zustande aufgehobener Willensfreiheit verübt werden. Der Mangel der freien Willensbestimmung zur Zeit der strafbaren Handlung hebt aber nach der Gesetzgebung aller civilisierten Länder die Zurechnung auf und gilt als Strafausschließungsgrund. (S. Zurechnung.) Unter den Zuständen, welche die Willensfreiheit und damit die rechtliche Verantwortung für die begangene Handlung aufzuheben vermögen, sind gewisse Zustände krankhafter Bewußtlosigkeit (Schlaftrunkenheit, Schlafwandlung, sinnlose Trunkenheit, Delirien infolge von Vergiftungen, fieberhaften Krankheiten u. a.), ferner schwere Gehirn-und Nervenkrankheiten, ins-⸗ besondere Epilepsie und Hysterie, Geisteskrankheiten, sowie angeborene oder erworbene psychische Schwächezustände (Idiotie) hervorzuheben: unter den letztern gibt besonders jene eigentümliche Form von Schwachsinn, welche man seit Prichard als Moral insanity (moralisches Irresein) bezeichnet, häufig Veranlassung zur Begehung der schwersten V. (S. Moral insanity.) Die Untersuchung derartiger zweifelhafter Seelenzustände, welche den Gerichtsärzten obliegt, ist nicht selten mit großen Schwierigkeiten verknüpft, da auf der einen Seite viele geistesgesunde Verbrecher behufs ihrer Entlastung den mehr oder minder geschickten Versuch machen, Geistesstörung zu simulieren, andererseits aber manche eines V. angeklagte Geisteskranke ihre Wahnvorstellungen mit großer Hartnäckigkeit vor dem Beobachter zu verheimlichen (dissimulieren) trachten. Im Volksmunde pflegt man einen Geistesstörung simulierenden Verbrecher als Wilden Mann zu bezeichnen. Vgl. Solbrig, «V. und Wahnsinny(Münch. 1867); Liman, &Zweifelhafte Geisteszustände vor Gerichte (Berl. 1869); Maudsley, «Die Zurechnungsfähigkeit der Geisteskranken » (Lpz. 1875); von Krafft⸗-Ebing, 4Lehrbuch der gerichtlichen Psychopathologiey (2. Aufl., Stuttg. 1881).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 167Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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