FeedVermögen
Recht & StaatBrockhaus 1882

Vermögen nennt man die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter und wirtschaftlich wertvollen Rechte, die eine physische oder jurist. Person rechtmäßig besitzt. Schulden des Besitzers sind nur in Abzug zu bringen, wenn der Wert des reinen oder Aktivvermögens desselben zu bestimmen ist; zum V. im allgemeinen Sinne aber gehört auch für den verschuldeten Besitzer alles, worüber er noch Vermögensrechte ausüben kann. Die einzelnen Güter, aus denen sich ein V. zusammensetzt, kommen als Vermögensstücke nicht in ihrer objektiven Gütereigenschaft in Betracht, sondern in ihrer gemeinschaftlichen Beziehung auf ein bestimmtes Vermögensobjekt oder wenigstens in ihrer rechtlichen Vereinigung zu einem Ganzen. Daher ist es streng genommen nicht richtig, wenn man von einem Volks-oder Nationalvermögen spricht, indem man darunter die Gesamtheit der in den öffentlichen und privaten Einzelvermögen enthaltenen Aktivwerte versteht. Es ist eben hier weder ein besonderes Vermögensobjekt noch irgend eine andere rechtliche Zusammenschließung der gedachten Wertsumme vorhanden, und korrekter wird dieselbe daher als Nationalreichtum bezeichnet. Letztern kann man sich übrigens sowohl als eine Wertgröße, wie auch als eine Masse materieller, objektiver Güter vorstellen. Immaterielle persönliche Güter sind weder dem V. der einzelnen noch dem Nationalreichtum zuzurechnen, wenn diese Begriffe noch eine feste Bedeutung behalten sollen; selbstverständlich aber ist es von großer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn viele Personen hochentwickelte Eigenschaften und Fähigkeiten besitzen, die wirtschaftlich verwertet werden können. Man unterscheidet wohl Kapitalvermögen und Genußvermögen, von denen das erstere die Grundlage eines Erwerbs oder Einkommensbezugs, das letztere aber zum unmittelbaren Gebrauche oder Verbrauche dient. Doch ist in der Wirklichkeit die Grenzlinie nicht genau zu ziehen. Auch das Einkommen (s. d.) bildet einen Teil des V., aber überwiegend nur einen flüchtigen, indem es hauptsächlich für Verbrauchsgüter verausgabt wird. Ihm steht das Grundstock⸗ oder Grundvermögen gegenüber, das teils aus Kapitalvermögen im engern Sinne, teils aus dauernden Gebrauchsgütern, wie Möbeln und selbstbenutzten Häusern besteht.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 215Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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