Vermögensrecht bezeichnet denjenigen Teil der Rechtsordnung im Privatrecht, welcher sich auf die das sog. Vermögen einer Person bildenden Rechte: Eigentum n erdefenen resp. Schulden, im Gegensatz zu den Verhältnissen des Familienrechts bezieht. Das Erbrecht gehört, da es sich bei demselben um Vermögensübergänge handelt, ebenfalls dem V. an und dasselbe wird nur aus praktischen Rücksichten im System der Privatrechte von dem B. getrennt gehalten. Vermögenssteuer. Unter normalen Verhältnissen sollen die Steuern so bemessen sein, daß die Zahlungspflichtigen, von einzelnen Ausnahmen abgesehen, im Stande sind, sie aus ihrem Einkommen (s. d.) zu decken, ohne ihr Grundvermögen angreifen zu müssen. Nur bei großen nationalen Notständen, wenn es sich um die Existenz des Staats handelt, ist eine wirkliche das Grundvermögen treffende Steuer als Ausnahmemaßregel zulässig, wie sie in Preußen z. B. in den J. 1812 und 1813, freilich mit geringem finanziellen Erfolge, zur Anwendung kam. Etwas ganz anderes dagegen ist die V. im gewöhnlichen Sinne, nämlich einfach eine Besteuerung des Einkommens, die nach dem Grundvermögen des Pflichtigen bemessen wird, ohne dasselbe angreifen zu sollen. Eine solche Steuer trifft also nur dasjenige Einkommen, welches aus Grund- oder Kapitalbesitz fließt oder in der unmittelbaren Benutzung von Gebrauchsgütern besteht, von welchen letztern man indes nur die unbeweglichen zu berücksichtigen pflegt. Es ist dies das sog. fundierte Ein—⸗ kommen, dem das unfundierte, nur auf der persönlichen Arbeit beruhende gegenübersteht. Als theoretisch rationellstes Steuersystem betrachtet man die Verbindung einer mäßig progressiven V. mit einer ebenfalls progressiven allgemeinen Einkommensteuer (s. d.), wobei sowohl die Vermögen wie die Einkommen unter einer gewissen Grenze ganz frei zu lassen wären. Dieses System wird schon seit längerer Zeit in mehrern Kantonen der Schweiz angewandt. So besteht z. B. im Kanton Zürich eine V., welche Möbel, Kleider, Bücher, Feld- und Handwerksgerät frei läßt, von dem übrigen Vermögen aber die ersten 20000 Frs. mit fünf Zehnteln, die nächsten 30000 Frs. mit 6 Zehnteln u. s. w. in den Steuerkataster einstellt, während erst die über 400000 Frs. hinausgehenden Beträge voll gerechnet werden. Außerdem wird eine in ähnlicher Weise progressiv gemachte, jedoch unvollständige Einkommensteuer erhoben, und zwar so, daß von jedem Hundert des Einkommenskatasters 2 Frs. entrichtet werden, so oft vom Tausend des Vermögens 1 Fr. bezahlt wird. Die Ermittelung des Vermögens erfolgt durch Selbsteinschätzung des Pflichtigen. In den süddeutschen Staaten haben die Ertragsteuern (s. d.) wenigstens die äußere Form von V., da sie nicht nach den Reinerträgen, sondern nach den sog. Steuerkapitalien berechnet werden. Im übrigen aber unterscheiden sie sich, wie die Ertragsteuern überhaupt, von der V. wesentlich dadurch, daß die Schulden des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden.