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Recht & StaatBrockhaus 1882

Vertagen (vom altdeutschen —. — d. h. Gericht halten) wird hauptsächlich von den Versammlungen der Landtage und Reichstage gebraucht, wenn diese auf einige Zeit ausgesetzt (nicht aufgelöst) werden. Das Recht der Vertagung ist wesentlich dem Staatsoberhaupt vorbehalten. über die Vertagung des Deutschen Reichstags s. unter Deutschland und Deutsches Reich, Bd. V, S. 226

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 231Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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