Steuerbewilligung und Steuerverweigerung. Als ein alter Grundsatz german. Verfassung stand es fest, daß der König, der im Besitz seiner Domänen und Regalien war, dem Volke nichts auflegen konnte, was nicht von diesem selbst beschlossen war. Nur den Kriegsdienst im Heerbann mußte es leisten, die Verteidigungsanstalten (Burgen) und die Kommunikationen (Straßen und Brücken) unterhalten und in Notfällen (Einbruch von Feinden oder Räubern, Wassersgefahr, Feuersbrunst u. dol.) Hilfe leisten. Was sonst zum gemeinen Besten unternommen werden sollte, mußte „von dem Volte genehmigt sein. In den einzelnen „Ländern wiederholte sich dies. Der Fürst und Landesherr mußte die gewöhnlichen Ausgaben aus seinen Gütern und Regalien bestreiten; zu den allgemeinen Reichslasten, z. B. zu den Reichskriegen Reichsfestungen und auch zu den Beschickungen der Reichstage, mußte das Land die Kosten bestreiten „und hatte dabei nichts zu verwilligen, noch zu verweigern. Die Kosten far gemeinnützige Anstalten „mußten dagegen vom Lande genehmigt werden, ebenso die außerordentlichen Beiträge für den Fürsten zur Abtragung der Kammerschulden oder zur Erhöhung seiner Einkünfte. Daher waren in den meisten deutschen Ländern die Steuern zweierlei Art, nämlich feststehende, einer Verwilligung vom Anfang an nicht bedürfende oder für immer verwilligte Steuern, Ordinarsteuern, und nur auf gewisse Zeiten oder zu gewissen Zwecken verwilligte Extraordinarsteuern. Diese Unterscheidung verschwand jedoch, seitdem nach den neuern Staatsgrundgesetzen der ganze Staatshaushalt den Kammern zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden muß. Nach einer in Frankreich und Belgien aufgekommenen, weder geschichtlich noch politisch haltbaren Doktrin ist die Steuerbewilligung eine Jjährlich wiederkehrende Übereinkunft der Regierung mit dem Volke oder dessen Vertretung, den Kammern, über die als notwendig anerkannten Staatsbedürfnisse und deren Deckung. Das Steuerbewilligungsrecht schließt natürlich das Recht einer gänzlichen und einer teilweisen Verweigerung und Verminderung der geforderten