FeedVerteidigung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verteidigung oder Defension (jurist.). Das Strafverfahren gestattet in seinen Anfängen der Anklage ein entschiedenes Ubergewicht. Es überliefert den Angeschuldigten einem rechtskundigen, meistens geistig hoch über ihm stehenden Untersuchungsbeamten, verstattet möglicherweise seine vollständige Isolierung, läßt jede seiner Außerungen schriftlich aufbewahren, hält ihn über den Plan und Zusammenhang der Untersuchungshandlungen im Ungewissen und beschränkt die betreffende übersicht allein auf das Gericht. Die Gerechtigkeit fordert hier eine endliche Ausgleichung, weil der Beklagte überhaupt nicht ungünstiger gestellt sein soll als der klagende Teil, und damit dem Einflusse begegnet werde, welchen Irrtum und Voreingenommenheit auf die Abfassung des Urteils üben könnten. Was der Angeschuldigte und weitere Auskunftspersonen an Entlastungsgründen beigebracht haben (materielle V.), was ferner an sonstigen Momenten dieser Art teils außerhalb noch vorhanden, teils aus den Erhebungen und dem Verfahren des Gerichts zu entnehmen ist, soll daher mittels einer sachverständigen Darstellung und Beurteilung des Rechtsfalls vom Standpunkte des Angeklagten und durch einen Vertreter desselben in das gehörige Licht kommen. Zu diesem Behufe ist dem Verteidiger oder Defensor die Einsicht in die Akten und die freie Unterredung mit dem zu Verteidigenden (wiewohl, wenn sich derselbe nicht auf freiem Fuße befindet, für die Regel erst nach geschlossener Untersuchung) gestattet. Außerdem kann er auf Abhörung neuer Zeugen (Defensionalzeugen) und auf sonstige ergänzende Maßregeln antragen, um noch unberücksichtigte Entlastungsmomente klar zu stellen. In wichtigern Fällen sind nach deutschem und franz. Rechte Verteidiger, wenn die Angeklagten auf deren Benennung verzichten, sogar von Amts wegen beizuordnen und bei Unvermögen des zu Verteidigenden vom Staate zu honorieren. (Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, SS. 140, 141.) DTie V. greift entweder in das vorbereitende Verfahren ein, indem sie beschwerende Maßregeln, wie Anlegung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Versetzung in den eigentlichen Anklagestand, von dem Angeschuldigten abzuwenden strebt (Nebenverteidigung), oder sie sucht einen Einfluß auf das Endurteil zu gewinnen (Hauptverteidigung). Zu dem letztern Zwecke legt sie je nach der Sachlage die Mängel des Anschuldigungsbeweises dar, z. B. wenn der äußere Thatbestand nicht vollständig ermittelt, der Hauptzeuge höchst verdächtig ist, oder sie bemüht sich um einen Unschuldsbeweis, z. B. daß der Angeklagte sich zur Zeit der That an einem ganz entfernten Orte befunden, daß er in gerechter Notwehr gehandelt, oder sie beschränkt sich wenigstens auf Hervorhebung der dem Überführten zugute kommenden Strafmilderungsgründe. Wo das Anklageverfahren Aufnahme gefunden, bringt sich die V. bei der abschließenden mündlichen Verhandlung zu vorzüglicher Geltung, während sie innerhalb des Inquisitionsprozesses, oder wenn es sich um eine Nebenverteidigung handelt, auf schriftliche Eingaben oder Anträge zu Protokoll beschränkt bleibt. Auch in hö—⸗ herer Instanz greift die V. ein. Eine freiere Stellung der V. gewährt die Deutsche Strafprozeßordnung, §8. 137—150, 227, 233, 238, 239, 339. Vgl. Jaques, «über die Aufgabe der V. in Strafsachend (Wien 1873); Frydmann, «Systematisches Handbuch der V.» (Wien 1877); Holtzendorff, „Handbuch des deutschen Strafprozeßrechtso (Berl. 1877 fg.); Glaser, «Handbuch des Strafprozesseso (Bd.2, Lpz. 1885); Kosjeck, «Aus den Papieren eines Verteidigers»(Graz 1884); Campani, La difesa penale in Italiad (Bologna 1879, 1880). — Die Offenbarung anvertrauter Geheimnisse macht Verteidiger strafbar (Reichsstrafgesetzbuch, §. 300).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 231Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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