FeedVertrag
Recht & StaatBrockhaus 1882

Vertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen wenigstens zwei Personen, welche durch übereinstimmende Willenserklärungen Verbindlichkeiten begründen. Bedingung der Gültigkeit ist die Fähigkeit der Vertragschließenden zur übernahme von Verpflichtungen und die sowohl den Naturverhältnissen als den guten Sitten entsprechende Möglichkeit der Erfüllung. Im ältern röm. Recht ward aber hierzu noch erfordert, daß die Parteien durch die Art des Abschlusses sich die erwendung einer der vorgeschriebenen festen Klagformeln gesichert und mit der gerichtlichen Verfolgbarkeit einen durchgreifenden Verpflichtungsgrund (causa civilis) geschaffen hatten. Verträge dieser Art hießen contractus (Kontrakt), dagegen die nicht unter den alten Klagschematismus zu bringenden, deshalb aber höchstens zu Einreden und zur Begründung eines Retentionsrechts bei freiwilliger Erfüllung verwendbaren, pacta (Pakt). Nur bei dem Kaufe, der Miete von Sachen oder Diensten, dem Gesellschafts-und Bevollmächtigungsvertrage, zu welchem später noch der V. wegen Bestellung eines Erbzinsguts hinzukam, ward den formalen Ansprüchen der Gerichte schon damit genügt, daß der klagende Mitkontrahent die geschlossene Hauptberedung oder damit zusammenhängende Nebenverträge (pacta adjecta) vortrug, und es werden darum diese Verträge, weil die Willensübereinstimmung (consensus) den Verpflichtungsgrund abgibt, Konsensualkontrakte genannt. Bei andern, den sog. Realkontrakten, war anzuführen, daß infolge der Verabredung vom Kläger gegen die angenommene Zusage der Rückgabe oder einer sonstigen Gegenleistung eine Sache, res, übergeben oder empfangen sei. Diese Bedingung der Klagbarkeit wird von dem unmittelbaren Rechtsgefühle rücksichtlich der ältesten Realverträge: Darlehn, Gebrauchsleihe (Kommodat), Depositum und Pfandvertrag, noch jetzt aufrecht gehalten. Die verbindende Kraft der Verträge hängt lediglich von dem Vorhandensein der natürlichen Gültigkeitsbedingungen ab und nur, wo desfallsige Verabredung oder landrechtliche Vorschrift Rgeuchtt gewisser Verträge schriftlichen oder selbst gerichtlichen Abschluß vorschreiben, wird die Klagbarkeit nicht durch die alleinige Verabredung erzeugt. Über diplomatische Verträge s. Traktat.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 232Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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