Vergleich (transactio), im allgemeinen Sinne soviel als Vertrag, ist in engerer Bedeutung ein Vertrag, welcher zur Absicht hat, einen bereits entstandenen Rechtsstreit aufzuheben oder einem bevorstehenden vorzubeugen, indem die Vertragenden beiderseits etwas von ihren Forderungen aufgeben. Fast alle neuern Gesetzgebungen dringen auf V., erleichtern und veranlassen sie, indem sie die Richter anweisen, vor dem Ausbruch eines jeden Rechtsstreits gütliche V. zu Stande zu bringen. V. können, da sie auf Verzichte hinauskommen, nur durch dispositionsfähige Personen, für Bevormundete durch Vertreter geschlossen werden. Ihre Gültigkeit ist durch das Vorhandensein völlig freier Willensbestimmung bedingt, sodaß sie auf Grund eines wesentlichen Irrtums über den Gegenstand oder die Zuständigkeit des Rechts, ingleichen wegen Täuschung, z. B. durch falsche Urkunden, sich wieder ansechten lassen. Nichtig ist ein V., durch den eine Ehe aufgehoben werden soll, jeder V. in Kriminalsachen, sofern er die öffentliche Strafe betrifft, und der V. über Vermächtnisse zwischen dem Erben und dem egatar, wenn er vor Eröffnung des Testaments Leschlossen worden ist. Die V. oder Accorde im Falle eines Bankrotts zur Abwendung des gericht⸗( lichen Konkurses sind mehr Nachlaßverträge, da nicht zugleich die zahlungsunfähigen Gemeinschuldner, sondern nur die Gläubiger ihre Ansprüche herabsetzen. Aber im Konkurs kann es zu einem Zwangsvergleich kommen.