Urkunden nennt man im Rechtssinn bleibende, zur Mitteilung bestimmte Zeichen, welche eine rechtlich bedeutsame Erklärung verkörpern. Ob die Zeichen geschrieben sind oder gedruckt u. s. w., und welcher Art das Material ist (Papier oder Metall u. s. w.), macht keinen Unterschied. (S. Urkundenbeweis.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 72Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei