FeedVirement
Recht & StaatBrockhaus 1882

Virement (vom franz. virer, wenden, umdrehen, das lat. gyrare) bezeichnet in Frankreich das Geschäft der Girobanken (banques de virement), wonach die Verbindlichkeiten der Interessenten untereinander durch bloßes Ab-Tund Zuschreiben, nicht durch direkte Zahlung bewirkt werden. (S. Banken.) Eine abweichende Bedeutung hat das Wort V. in der franz. Finanzverwaltung erlangt. Man versteht darunter die finanziellen Ausgleichungen in den Unterabteilungen eines großen Budgetpostens, sodaß, langt bei der einen Unterabteilung die im Etat bestimmte Summe nicht zu, dieses Defizit durch Ersparungen in andern Unterabteilungen ausgeglichen wird. Napoleon III. verschaffte sich 1852 durch Aufhebung der frühern beschränkenden Bestimmungen in dieser Beziehung fast völlig freie Hand, sah sich aber 1861 selbst genötigt, etwas strengere Normen aufzustellen. Im J. 1871 wurden wieder die Vorschriften des Gesetzes von 1831 in Kraft gesetzt, nach welchen ein V. nur zwischen den einzelnen Artikeln der (gleichartige Ausgaben enthaltenden) Kapitel des Budgets zulässig ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 284Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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